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30.11.2023

AUFWENDUNGEN FÜR GÄSTEHÄUSER - ABZUGSFÄHIGKEIT

Ein Lohnsteuerhilfeverein mietete für die Leiter (freie Mitarbeiter) der
diversen Beratungsstellen zwei…

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WissensExplosionTNT
01.11.2023

BEHANDLUNGSKOSTEN ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Grundsätzlich sind Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar,
wenn diese wissenschaftlich…

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WissensExplosionTNT
26.10.2023

HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN FÜR MIETER

Auch ein Mieter kann haushaltsnahe Dienstleistungen steuerermäßigend geltend
machen, sofern...

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WissensExplosionTNT
29.08.2023

ABSETZBARKEIT DES SOG. "ESSEN AUF RÄDERN"

Das sog. "Essen auf Rädern" ist nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich
absetzbar. Hintergrund ist, dass…

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WissensExplosionTNT
29.06.2023

STEUERPFLICHT VON ONLINE-POKER-GEWINNEN

Gewinne eines "Onlinepokerspielers" können grundsätzlich als sog. "Einkünfte aus
Gewerbebetrieb" als Einkommen…

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WissensExplosionTNT
31.05.2023

PRIVATNUTZUNG EINES LIEFERWAGENS BEIM SELBSTSTÄNDIGEN HANDWERKER

Der BFH wies die Klage eines selbstständigen Handerkers dahingehend ab, dass
sein Van auch privat genutzt wurde…

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WissensExplosionTNT
25.05.2023

SPEKULATIONSGEWINN BEI VERKAUF EINER IMMOBILIE NACH TRENNUNG

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von
10 Jahren unterliegt der Steuer,…

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WissensExplosionTNT
10.05.2023

STEUERFREIHEIT VON ZAHLUNGEN AUS STIPENDIEN

Zahlungen aus Stipendien sind grundsätzlich steuerfrei, sofern sie aus
öffentlichen Mitteln stammen.

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WissensExplosionTNT
13.04.2023

STEUERPFLICHT VON PRÄMIEN AUS DER TREIBHAUSGASMINDERUNGS-QUOTE

Mit der sogenannten THG-Prämie (Treibhausgasprämie) kann der Halter eines rein
elektrisch betriebenen Kfz…

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Steuern

UMSATZSTEUERLICHE AUFTEILUNG EINES PREISES FÜR EIN FAST-FOOD-SPARMENÜ

Das Entgelt für ein sog. Sparmenü eines Fast-Food-Restaurants ist
umsatzsteuerlich aufzuteilen, wenn das Essen lediglich mit 7 % und das Getränk
mit 19 % besteuert wird. Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der
Wareneinsatzanteile erfolgen, wenn diese Aufteilung aufgrund der
bereitgestellten Computerdaten einfach und möglich ist. Es erfolgt dann keine
Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Speise und des
Getränks, die für den Unternehmer in der Regel ungünstiger ist.

Hintergrund: Der Verkauf eines einfachen Essensgerichts zum Mitnehmen unterliegt
einem Umsatzsteuersatz von 7 %, z.B. der Verkauf eines Hamburgers zum Mitnehmen.
Der Verkauf eines Getränks durch einen Imbissbetreiber unterliegt jedoch einem
Umsatzsteuersatz von 19 %. Werden beide Komponenten (Essen und Getränk) einzeln
verkauft, ist die Ermittlung der Umsatzsteuer unproblematisch. Schwieriger ist
es, wenn es einen Einheitspreis gibt, wie dies bei den sog. Sparmenüs in
Hamburger-Imbissläden häufig der Fall ist.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb Fast-Food-Restaurants und verkaufte in den
Streitjahren 2014 bis 2016 u.a. Sparmenüs zum Mitnehmen, für die der Kunde einen
Einheitspreis zu entrichten hatte. Der Kläger teilte die Umsatzsteuer nach der
sog. "Food and Paper"-Methode auf, d.h. nach dem Wareneinsatz. Die hierfür
erforderlichen Daten, insbesondere die täglichen Wareneinkaufspreise, wurden ihm
über die EDV tagesaktuell bereitgestellt. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung
nicht, sondern teilte den Preis für das Menü nach den Einzelverkaufspreisen auf;
dies führte zu einer höheren Umsatzsteuer.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der hiergegen
gerichteten Klage statt:

 * Der Kläger hat mit dem Verkauf eines sog. Sparmenüs zwei selbständige
   Lieferungen ausgeführt, nämlich das Essen sowie ein Getränk verkauft. Für
   beide Lieferungen galten unterschiedliche Steuersätze, da das Essen zum
   Mitnehmen einem Steuersatz von 7 % unterlag, das Getränk hingegen einem
   Steuersatz von 19 %. Daher war der Menüpreis aufzuteilen.

 * Die Aufteilung ist im Wege einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen. Die von
   der Klägerin vorgenommene Aufteilung nach Einkaufspreisen ist ein
   sachgerechter Aufteilungsmaßstab, wenn die Einkaufspreise tagesaktuell vom
   Franchisegeber (z.B. McDonalds) bereitgestellt werden und daher dem Kläger
   zur Verfügung stehen und per Knopfdruck abrufbar sind. Unbeachtlich ist, dass
   der Datenumfang erheblich ist.

 * Die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen wäre keine sachgerechtere oder
   einfachere Aufteilungsmethode.

Hinweise: Nach der Rechtsprechung ist für die Aufteilung eines Entgelts die
einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu wählen. Gibt es mehrere
sachgerechte, gleich einfache Methoden, hat der Unternehmer ein Wahlrecht,
welche Methode er anwendet.

Die vom FG anerkannte Aufteilung nach Einkaufspreisen ist für den Unternehmer
günstiger, wenn er Getränke mit einem hohen Aufschlagsatz verkauft. Denn bei
einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen würden die (teureren) Getränke, die
mit 19 % besteuert werden, dann zu einem höheren Umsatzsteueranteil von 19 %
führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof
anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 - 12 K 3098/19, Rev. beim BFH:
XI R 19/23; NWB

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UMSATZSTEUERLICHE AUFTEILUNG EINES PREISES FÜR EIN FAST-FOOD-SPARMENÜ

Das Entgelt für ein sog. Sparmenü eines Fast-Food-Restaurants ist
umsatzsteuerlich aufzuteilen, wenn das Essen lediglich mit 7 % und das Getränk
mit 19 % besteuert wird. Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der
Wareneinsatzanteile erfolgen, wenn diese Aufteilung aufgrund der
bereitgestellten Computerdaten einfach und möglich ist. Es erfolgt dann keine
Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Speise und des
Getränks, die für den Unternehmer in der Regel ungünstiger ist.

Hintergrund: Der Verkauf eines einfachen Essensgerichts zum Mitnehmen unterliegt
einem Umsatzsteuersatz von 7 %, z.B. der Verkauf eines Hamburgers zum Mitnehmen.
Der Verkauf eines Getränks durch einen Imbissbetreiber unterliegt jedoch einem
Umsatzsteuersatz von 19 %. Werden beide Komponenten (Essen und Getränk) einzeln
verkauft, ist die Ermittlung der Umsatzsteuer unproblematisch. Schwieriger ist
es, wenn es einen Einheitspreis gibt, wie dies bei den sog. Sparmenüs in
Hamburger-Imbissläden häufig der Fall ist.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb Fast-Food-Restaurants und verkaufte in den
Streitjahren 2014 bis 2016 u.a. Sparmenüs zum Mitnehmen, für die der Kunde einen
Einheitspreis zu entrichten hatte. Der Kläger teilte die Umsatzsteuer nach der
sog. "Food and Paper"-Methode auf, d.h. nach dem Wareneinsatz. Die hierfür
erforderlichen Daten, insbesondere die täglichen Wareneinkaufspreise, wurden ihm
über die EDV tagesaktuell bereitgestellt. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung
nicht, sondern teilte den Preis für das Menü nach den Einzelverkaufspreisen auf;
dies führte zu einer höheren Umsatzsteuer.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der hiergegen
gerichteten Klage statt:

 * Der Kläger hat mit dem Verkauf eines sog. Sparmenüs zwei selbständige
   Lieferungen ausgeführt, nämlich das Essen sowie ein Getränk verkauft. Für
   beide Lieferungen galten unterschiedliche Steuersätze, da das Essen zum
   Mitnehmen einem Steuersatz von 7 % unterlag, das Getränk hingegen einem
   Steuersatz von 19 %. Daher war der Menüpreis aufzuteilen.

 * Die Aufteilung ist im Wege einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen. Die von
   der Klägerin vorgenommene Aufteilung nach Einkaufspreisen ist ein
   sachgerechter Aufteilungsmaßstab, wenn die Einkaufspreise tagesaktuell vom
   Franchisegeber (z.B. McDonalds) bereitgestellt werden und daher dem Kläger
   zur Verfügung stehen und per Knopfdruck abrufbar sind. Unbeachtlich ist, dass
   der Datenumfang erheblich ist.

 * Die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen wäre keine sachgerechtere oder
   einfachere Aufteilungsmethode.

Hinweise: Nach der Rechtsprechung ist für die Aufteilung eines Entgelts die
einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu wählen. Gibt es mehrere
sachgerechte, gleich einfache Methoden, hat der Unternehmer ein Wahlrecht,
welche Methode er anwendet.

Die vom FG anerkannte Aufteilung nach Einkaufspreisen ist für den Unternehmer
günstiger, wenn er Getränke mit einem hohen Aufschlagsatz verkauft. Denn bei
einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen würden die (teureren) Getränke, die
mit 19 % besteuert werden, dann zu einem höheren Umsatzsteueranteil von 19 %
führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof
anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 - 12 K 3098/19, Rev. beim BFH:
XI R 19/23; NWB

Steuern

BEFRISTETE VERLÄNGERUNG DER GRUNDERWERBSTEUERBEFREIUNGEN BEI
PERSONENGESELLSCHAFTEN

Der Gesetzgeber hat die bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen bei
Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren
Gesellschaftern für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 verlängert. Ohne diese
Verlängerung hätte ein Auslaufen der Befreiungen am 31.12.2023 gedroht, weil die
grunderwerbsteuerlichen Befreiungen eine sog. Gesamthand verlangen, die es
aufgrund der zivilrechtlichen Reform der Personengesellschaften seit dem
1.1.2024 nicht mehr gibt.

Hintergrund: Grundstücksübertragungen im Bereich der Personengesellschaften und
ihren Gesellschaftern sind bislang grunderwerbsteuerfrei gewesen, soweit der
Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Ist ein Gesellschafter
z. B. zu 40 % an einer OHG beteiligt, bleibt eine Grundstücksübertragung von der
OHG auf den Gesellschafter und umgekehrt zu 40 % steuerfrei. Die
grunderwerbsteuerlichen Befreiungen setzen dabei voraus, dass die
Personengesellschaft ein Gesamthandsvermögen hat, was bis zum 31.12.2023 auch
der Fall war. Mit Wirkung zum 1.1.2024 ist jedoch das Recht der
Personengesellschaften reformiert worden und die Gesamthand entfallen.
Stattdessen gibt es nun ein Gesellschaftsvermögen – und dieser Begriff wird
bislang nicht in den Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes
erwähnt.

Neuregelung: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2024 folgende Regelung
verabschiedet:

 * Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer
   als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

 * Durch diese Regelung wird fingiert, dass die Grunderwerbsteuerbefreiungen,
   die eine Gesamthand voraussetzen, trotz des zivilrechtlichen Wegfalls der
   Gesamthand zum 1.1.2024 auch weiterhin anwendbar sind, wenn die
   Personengesellschaft rechtsfähig ist, also nach außen auftritt. Dies betrifft
   insbesondere die GbR, die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG.

 * Die Neuregelung ist befristet bis zum 31.12.2026, gilt also nur für den
   Zeitraum 2024 bis 2026.

Hinweise: Der Gesetzgeber hat das Recht der Personengesellschaften reformiert
und dabei nicht beachtet, dass sich diese Reform auf das Steuerrecht auswirkt,
weil verschiedene Befreiungs- oder Begünstigungsregelungen im Steuerrecht eine
Gesamthand voraussetzen, die es seit dem 1.1.2024 nicht mehr gibt. Mit der
aktuellen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nun erst einmal für eine
dreijährige Übergangslösung im Grunderwerbsteuerrecht gesorgt.

Ob es danach eine weitere Verlängerung der Grunderwerbsteuerbefreiung geben wird
oder ob nicht ohnehin das gesamte Grunderwerbsteuerrecht reformiert wird, bleibt
abzuwarten. Für eine umfassende Reform gibt es bereits einen Entwurf einer
Arbeitsgruppe. Danach könnte es eine einheitliche Befreiung für Personen- und
Kapitalgesellschaften bei Grundstücksübertragungen auf ihre Gesellschafter oder
von ihren Gesellschaftern geben, wenn eine 100%ige Beteiligung besteht.

Quellen: § 24 GrEStG (Art. 29) i. V. mit Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 30 und Art.
36 Abs. 5 i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl.
I 2023, Nr. 411; NWB

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BEFRISTETE VERLÄNGERUNG DER GRUNDERWERBSTEUERBEFREIUNGEN BEI
PERSONENGESELLSCHAFTEN

Der Gesetzgeber hat die bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen bei
Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren
Gesellschaftern für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 verlängert. Ohne diese
Verlängerung hätte ein Auslaufen der Befreiungen am 31.12.2023 gedroht, weil die
grunderwerbsteuerlichen Befreiungen eine sog. Gesamthand verlangen, die es
aufgrund der zivilrechtlichen Reform der Personengesellschaften seit dem
1.1.2024 nicht mehr gibt.

Hintergrund: Grundstücksübertragungen im Bereich der Personengesellschaften und
ihren Gesellschaftern sind bislang grunderwerbsteuerfrei gewesen, soweit der
Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Ist ein Gesellschafter
z. B. zu 40 % an einer OHG beteiligt, bleibt eine Grundstücksübertragung von der
OHG auf den Gesellschafter und umgekehrt zu 40 % steuerfrei. Die
grunderwerbsteuerlichen Befreiungen setzen dabei voraus, dass die
Personengesellschaft ein Gesamthandsvermögen hat, was bis zum 31.12.2023 auch
der Fall war. Mit Wirkung zum 1.1.2024 ist jedoch das Recht der
Personengesellschaften reformiert worden und die Gesamthand entfallen.
Stattdessen gibt es nun ein Gesellschaftsvermögen – und dieser Begriff wird
bislang nicht in den Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes
erwähnt.

Neuregelung: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2024 folgende Regelung
verabschiedet:

 * Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer
   als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

 * Durch diese Regelung wird fingiert, dass die Grunderwerbsteuerbefreiungen,
   die eine Gesamthand voraussetzen, trotz des zivilrechtlichen Wegfalls der
   Gesamthand zum 1.1.2024 auch weiterhin anwendbar sind, wenn die
   Personengesellschaft rechtsfähig ist, also nach außen auftritt. Dies betrifft
   insbesondere die GbR, die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG.

 * Die Neuregelung ist befristet bis zum 31.12.2026, gilt also nur für den
   Zeitraum 2024 bis 2026.

Hinweise: Der Gesetzgeber hat das Recht der Personengesellschaften reformiert
und dabei nicht beachtet, dass sich diese Reform auf das Steuerrecht auswirkt,
weil verschiedene Befreiungs- oder Begünstigungsregelungen im Steuerrecht eine
Gesamthand voraussetzen, die es seit dem 1.1.2024 nicht mehr gibt. Mit der
aktuellen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nun erst einmal für eine
dreijährige Übergangslösung im Grunderwerbsteuerrecht gesorgt.

Ob es danach eine weitere Verlängerung der Grunderwerbsteuerbefreiung geben wird
oder ob nicht ohnehin das gesamte Grunderwerbsteuerrecht reformiert wird, bleibt
abzuwarten. Für eine umfassende Reform gibt es bereits einen Entwurf einer
Arbeitsgruppe. Danach könnte es eine einheitliche Befreiung für Personen- und
Kapitalgesellschaften bei Grundstücksübertragungen auf ihre Gesellschafter oder
von ihren Gesellschaftern geben, wenn eine 100%ige Beteiligung besteht.

Quellen: § 24 GrEStG (Art. 29) i. V. mit Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 30 und Art.
36 Abs. 5 i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl.
I 2023, Nr. 411; NWB

Steuern

TEILWERTABSCHREIBUNG AUF HYBRIDE ANLEIHEN OHNE FESTE LAUFZEIT

Ein Unternehmer, der börsennotierte verzinsliche Wertpapiere ohne feste Laufzeit
und ohne eigene Kündigungsmöglichkeit erworben hat (sog. hybride Anleihen), kann
zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn der Börsenkurs der
Anleihen um mehr als 5 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Hybride
Anleihen werden damit steuerlich abweichend von festverzinslichen Wertpapieren
mit fester Laufzeit behandelt, bei denen eine Teilwertabschreibung grundsätzlich
nicht zulässig ist.

Hintergrund: Ein bilanzierender Unternehmer kann eine gewinnmindernde
Teilwertabschreibung auf ein Wirtschaftsgut vornehmen, wenn am Bilanzstichtag
eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zwei Anleihen der XY-Bank erworben
hatte. Die Anleihen waren börsennotiert und hatten einen variablen Zinssatz. Sie
hatten keine feste Laufzeit und konnten nur von der Emittentin (XY-Bank)
gekündigt werden, nicht aber von der Klägerin. Im Fall der Kündigung waren 100 %
zurückzuzahlen. Die beiden Anleihen waren 2006 und 2009 emittiert worden. Am
31.12.2012 war der Kurswert der beiden Anleihen auf jeweils ca. 50 % gesunken.
Die Klägerin nahm zum 31.12.2012 gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf den
Kurswert vor. Im Jahr 2021 wurden die Anleihen von der XY-Bank gekündigt und der
Nominalwert an die Klägerin vollständig zurückgezahlt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Teilwertabschreibungen:

 * Am 31.12.2012 lag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei beiden
   Anleihen vor. Die Klägerin durfte daher Teilwertabschreibungen vornehmen.

 * Der Teilwert entspricht bei börsennotierten Wertpapieren dem Kurswert. Dieser
   lag am 31.12.2012 unter den Anschaffungskosten, so dass eine Wertminderung
   anzunehmen war.

 * Die Wertminderung war auch voraussichtlich dauernd, da nicht abzusehen war,
   wann der Kurs wieder steigt. Zwar sind hybride Anleihen mit 100 %
   zurückzuzahlen; allerdings ist nicht sicher, wann die Rückzahlung erfolgt.
   Denn bei hybriden Anleihen gibt es keine feste Laufzeit, und die hybride
   Anleihe kann auch nur vom Emittenten gekündigt werden. Solange keine
   Kündigung durch den Emittenten erfolgt, ist eine Rückzahlung unsicher; der
   Kurswert steigt also nicht zwingend jedes Jahr an.

 * Anders ist dies bei einem sog. endfälligen Wertpapier wie einem
   festverzinslichen Wertpapier mit einer bestimmen Laufzeit. Bei diesem muss
   lediglich das Ende der Laufzeit abgewartet werden, um den Nominalwert von 100
   % zurückzuerhalten. Mit jedem Jahr nähert sich der Wert des festverzinslichen
   Wertpapiers also dem Rückzahlungswert von 100 % an.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass sich festverzinsliche Wertpapiere mit
einer bestimmten Laufzeit einerseits und hybride Anleihen ohne feste Laufzeit
und ohne Kündigungsmöglichkeit des Unternehmers andererseits unterscheiden. Bei
hybriden Anleihen ist daher eine Teilwertabschreibung grundsätzlich möglich,
wenn der Kurswert am Bilanzstichtag um mehr als 5 % unter den Anschaffungskosten
liegt. Die 5 % stellen eine sog. Bagatellgrenze dar, die der BFH für
Teilwertabschreibungen auf Aktien entwickelt hat.

Der Teilwertabschreibung zum 31.12.2012 war möglich, obwohl die Bonität der
XY-Bank als Emittentin am 31.12.2012 gut war. Unbeachtlich war zum 31.12.2012
auch, dass die XY-Bank die Anleihen im Jahr 2021 kündigte und vollständig
zurückbezahlte.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 - XI R 36/20; NWB

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TEILWERTABSCHREIBUNG AUF HYBRIDE ANLEIHEN OHNE FESTE LAUFZEIT

Ein Unternehmer, der börsennotierte verzinsliche Wertpapiere ohne feste Laufzeit
und ohne eigene Kündigungsmöglichkeit erworben hat (sog. hybride Anleihen), kann
zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn der Börsenkurs der
Anleihen um mehr als 5 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Hybride
Anleihen werden damit steuerlich abweichend von festverzinslichen Wertpapieren
mit fester Laufzeit behandelt, bei denen eine Teilwertabschreibung grundsätzlich
nicht zulässig ist.

Hintergrund: Ein bilanzierender Unternehmer kann eine gewinnmindernde
Teilwertabschreibung auf ein Wirtschaftsgut vornehmen, wenn am Bilanzstichtag
eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zwei Anleihen der XY-Bank erworben
hatte. Die Anleihen waren börsennotiert und hatten einen variablen Zinssatz. Sie
hatten keine feste Laufzeit und konnten nur von der Emittentin (XY-Bank)
gekündigt werden, nicht aber von der Klägerin. Im Fall der Kündigung waren 100 %
zurückzuzahlen. Die beiden Anleihen waren 2006 und 2009 emittiert worden. Am
31.12.2012 war der Kurswert der beiden Anleihen auf jeweils ca. 50 % gesunken.
Die Klägerin nahm zum 31.12.2012 gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf den
Kurswert vor. Im Jahr 2021 wurden die Anleihen von der XY-Bank gekündigt und der
Nominalwert an die Klägerin vollständig zurückgezahlt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Teilwertabschreibungen:

 * Am 31.12.2012 lag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei beiden
   Anleihen vor. Die Klägerin durfte daher Teilwertabschreibungen vornehmen.

 * Der Teilwert entspricht bei börsennotierten Wertpapieren dem Kurswert. Dieser
   lag am 31.12.2012 unter den Anschaffungskosten, so dass eine Wertminderung
   anzunehmen war.

 * Die Wertminderung war auch voraussichtlich dauernd, da nicht abzusehen war,
   wann der Kurs wieder steigt. Zwar sind hybride Anleihen mit 100 %
   zurückzuzahlen; allerdings ist nicht sicher, wann die Rückzahlung erfolgt.
   Denn bei hybriden Anleihen gibt es keine feste Laufzeit, und die hybride
   Anleihe kann auch nur vom Emittenten gekündigt werden. Solange keine
   Kündigung durch den Emittenten erfolgt, ist eine Rückzahlung unsicher; der
   Kurswert steigt also nicht zwingend jedes Jahr an.

 * Anders ist dies bei einem sog. endfälligen Wertpapier wie einem
   festverzinslichen Wertpapier mit einer bestimmen Laufzeit. Bei diesem muss
   lediglich das Ende der Laufzeit abgewartet werden, um den Nominalwert von 100
   % zurückzuerhalten. Mit jedem Jahr nähert sich der Wert des festverzinslichen
   Wertpapiers also dem Rückzahlungswert von 100 % an.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass sich festverzinsliche Wertpapiere mit
einer bestimmten Laufzeit einerseits und hybride Anleihen ohne feste Laufzeit
und ohne Kündigungsmöglichkeit des Unternehmers andererseits unterscheiden. Bei
hybriden Anleihen ist daher eine Teilwertabschreibung grundsätzlich möglich,
wenn der Kurswert am Bilanzstichtag um mehr als 5 % unter den Anschaffungskosten
liegt. Die 5 % stellen eine sog. Bagatellgrenze dar, die der BFH für
Teilwertabschreibungen auf Aktien entwickelt hat.

Der Teilwertabschreibung zum 31.12.2012 war möglich, obwohl die Bonität der
XY-Bank als Emittentin am 31.12.2012 gut war. Unbeachtlich war zum 31.12.2012
auch, dass die XY-Bank die Anleihen im Jahr 2021 kündigte und vollständig
zurückbezahlte.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 - XI R 36/20; NWB

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