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GROSSELTERNZEITGESETZ

Donnerstag 15. November, 2012 · Stellungnahmen

Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken zum Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Erweiterung der Großelternzeitund zur Modernisierung der Elternzeit
(Großelternzeitgesetz)

I. Allgemeine Erwägungen
Die Ressource Zeit wird in ihrer grundlegenden Bedeutung für die Umsetzbarkeit
familiärer Lebensentwürfe immer mehr erkannt und zu Recht als ein zentraler
Gestaltungsfaktor der Familienpolitik angesehen. Der am 14. März 2012 von der
Bundesregierung beschlossene Achte Familienbericht „Zeit für Familie.
Familienzeitpolitik als Chance einer nachhaltigen Familienpolitik“ hat versucht,
mögliche Handlungsfelder einer Familienzeitpolitik zu systematisieren und
konkrete Handlungsempfehlungen in ausgewählten Bereichen zu formulieren.
Besondere Aufmerksamkeit wurde dabei dem Arbeitsrecht zuteil, da ein Großteil
der abhängig Beschäftigten in familiärer Verantwortung steht. Zutreffend spricht
die Berichtskommission des Achten Familienberichts von der „strukturellen
Blindheit des Arbeitsrechts gegenüber der Familie“ . Sie regt zahlreiche
Änderungen für ein die Familieninteressen stärker berücksichtigendes
Arbeitsrecht an.

Der vorliegende Entwurf greift einen Teil jener Vorschläge auf, die den Bereich
der Elternzeit betreffen. Der bislang nur unter engen Voraussetzungen gegebene
Anspruch auf Großelternzeit wird erheblich ausgebaut. Zudem werden die
Inanspruchnahme der Elternzeit flexibilisiert sowie die Durchsetzbarkeit von
Teilzeitbegehren und damit verbundener Wünsche nach einer bestimmten Verteilung
der reduzierten Arbeitszeit während der Elternzeit erleichtert.

Der Familienbund der Katholiken unterstützt das Anliegen des Entwurfs,
Bedürfnissen von erwerbstätigen Eltern durch eine Flexibilisierung der
Elternzeit besser Rechnung tragen zu wollen. Insbesondere die Stärkung von
Teilzeitbegehren während der Elternzeit entspricht den Wünschen vieler Eltern,
die nach der Geburt eine beiderseitige Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben oder
einen allmählichen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben anstreben.

Die Ausweitung der Großelternzeit mit der Option einer Großelternteilzeit wird
befürwortet, sofern eine rentenrechtliche Absicherung der betreuenden
Großelternteile zwingend erfolgt. Eine Großelternzeit ohne rentenrechtliche
Flankierung lehnt der Familienbund angesichts der erheblichen Risiken für die
Altersvorsorge, zumeist jener von Frauen, ab.

Die Großelternzeit kann eine sinnvolle Maßnahme für die Erweiterung von
Gestaltungsspielräumen junger Familien und insbesondere von sehr jungen
alleinerziehenden Müttern sein. Sie ist es jedoch nur dann, wenn Eltern zwischen
verschiedenen Betreuungsvarianten tatsächlich wählen können. Die Großelternzeit
darf nicht zu einem Notbehelf für mangelnde oder mangelhafte Alternativen
werden. Der Staat muss daher seine Bemühungen um die Schaffung von elterlicher
Wahlfreiheit bei der Kinderbetreuung intensivieren:

 

 1. Die finanzielle Unterstützung junger Eltern nach dem Elterngeldbezug ist zu
    verbessern, damit ein (teilweiser) Erwerbsverzicht zum Zwecke der häuslichen
    Kinderbetreuung kompensiert oder die Nutzung von Kinderbetreuungsangeboten
    finanziert werden kann. Das Betreuungsgeld ist weiterzuentwickeln in eine
    Leistung an alle Familien. Die Kopplung des Betreuungsgeldes an die
    Nichtinanspruchnahme öffentlich geförderter Kinderbetreuungsangebote kann
    Familien zu einem (vollständigen) Ausweichen in die Großelternzeit
    veranlassen, obwohl möglicherweise die (Mit-)Nutzung öffentlicher
    Kinderbetreuungsangebote präferiert wird. Insbesondere wird eine
    voraussichtlich nicht selten gewünschte Kombination aus Großelternteilzeit
    und öffentlicher Kinderbetreuung unattraktiv gemacht .
 2. Der bedarfsgerechte Ausbau der öffentlich geförderten Kinderbetreuung in
    hoher Qualität ist konsequent voranzutreiben. Die Ausweitung der
    Großelternzeit darf nicht der faktischen Substitution fehlender
    Kinderbetreuungsplätze dienen. Der Staat muss seiner Verantwortung für die
    Schaffung einer hochwertigen und bedarfsgerechten Betreuungsinfrastruktur
    umfassend gerecht werden. Eine Privatisierung der Betreuungsproblematik in
    den Bereich der erweiterten Familie hinein wird abgelehnt.
 3. Notwendig sind deutliche Verbesserungen der Familienfreundlichkeit in der
    Ausbildung und im Studium sowie in der Arbeitswelt. Jungen Eltern muss es
    zum Zwecke der Kinderbetreuung grundsätzlich möglich sein, ohne
    Benachteiligungen eine Ausbildung oder ein Studium zeitweise zu unterbrechen
    oder in Teilzeit zu absolvieren. In der Arbeitswelt sind die Voraussetzungen
    dafür zu schaffen, dass den Wünschen der Eltern entsprechend
    Erwerbsunterbrechungen und Teilzeitlösungen möglich sind. Dabei ist im Blick
    zu behalten, dass die Dauer der gesetzlich geschützten Elternzeit bis zu
    drei Jahre beträgt. Eine schleichende Verkürzung dieses Zeitraumes für
    Eltern unter Verweis auf die nachfolgend mögliche Großelternzeit wird
    abgelehnt. Die Großelternzeit darf lediglich als Option für junge Eltern
    verstanden und nicht als Instrument zur Steigerung ihrer Verfügbarkeit am
    Arbeitsmarkt umgedeutet werden.


Eingebettet in ein Gesamtgefüge an häuslichen und außerhäuslichen
Betreuungsmöglichkeiten wird die Großelternzeit als ein sinnvoller
„Betreuungs-Baustein“ erachtet.

 

Der Familienbund weist darauf hin, dass mit der Beschränkung des Gesetzentwurfs
auf die Regelungen der Elternzeit nur ein verhältnismäßig kleiner Ausschnitt des
familienzeitpolitischen Weiterentwicklungsbedarfs in den Fokus genommen wird.
Bedauert wird, dass die strukturelle Familienblindheit des Arbeitsrechts nicht
insgesamt einer Prüfung unterzogen wird. Die Berichtskommission des Achten
Familienberichts empfiehlt zum Beispiel Verbesserungen beim Kündigungsschutz,
beim allgemeinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG) sowie eine Ausgestaltung der Familienpflegezeit als
Rechtsanspruch.

Insgesamt mangelt es in Deutschland an einem konsistenten zeitpolitischen
Gesamtkonzept, wie Zeiten für Sorgearbeit im Lebensverlauf flexibel,
bedarfsgerecht und wirtschaftlich abgesichert gestaltet werden können. Auch der
vorliegende Entwurf beschränkt sich auf Einzelaspekte und lässt ein
zeitpolitisches Gesamtkonzept nicht erkennen.


II. Zu den Regelungen im Einzelnen

1. ) Ausbau der Großelternzeit (§ 15 Abs. 1b BEEG, § 15 Abs. 3 S.1 BEEG n.F.)

Gesetzentwurf
Der Entwurf sieht für Großelternteile, deren Arbeitgeber in der Regel mehr als
15 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, einen Anspruch auf Großelternzeit gemäß den
Regelungen der Elternzeit vor. Großelternteile können ihren Anspruch auf
Großelternzeit – auch in der Variante einer Großelternteilzeit – parallel
zueinander sowie auch parallel zu den Eltern nutzen. Die Großelternzeit ist wie
die Elternzeit mit einem besonderen Kündigungsschutz verbunden.

Bewertung des Familienbundes
Mit dem 1. Änderungsgesetz zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
17.1.2009 (BGBl. I S. 61) wurde ein Anspruch auf Großelternzeit eingeführt. Der
Anspruch ist begrenzt auf die Fälle minderjähriger Eltern und auf bestimmte
Fälle noch in Ausbildung befindlicher Eltern. Der Familienbund hat die Maßnahme
in seiner damaligen Stellungnahme als „einen Schritt in die richtige Richtung“
bewertet und weitergehende Schritte empfohlen.

Der Familienbund befürwortet die Ausweitung der Großelternzeit mit der Option
einer Großelternteilzeit. Voraussetzung ist allerdings, dass eine
rentenrechtliche Absicherung der betreuenden Großelternteile zwingend erfolgt.
Eine Großelternzeit ohne rentenrechtliche Flankierung lehnt der Familienbund
angesichts der erheblichen Risiken für die Alterssicherung, zumeist jener von
Frauen, ab. Verlangt wird, die Großelternzeit als Beitragszeit mit
rentenbegründender und rentensteigender Wirkung wie die Pflichtbeitragszeiten
eines Durchschnittsverdieners mit mindestens 1,0 Entgeltpunkten pro Jahr zu
bewerten. Wird Großelternzeit in der Teilzeitvariante beansprucht, erfolgt eine
anteilige Bewertung. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Großelternzeit
neben der Kindererziehungszeit der Eltern rechtfertigt sich aus der eigenen
Betreuungsleistung, die Großeltern erbringen. Diese Betreuungsleistung der
Großeltern hat auch entlastende Wirkung für öffentliche Betreuungsangebote.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG) sind Pflege und Erziehung der Kinder
„das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“.
Der Wahrnehmung dieser Verantwortung steht eine ergänzende Betreuung und
Erziehung der Kinder durch die Großeltern keineswegs entgegen. Sie entspricht in
vielen Fällen den Wünschen und Bedürfnissen der Eltern. Wollen (oder müssen)
Eltern relativ schnell nach der Geburt wieder in das Erwerbsleben zurückkehren,
das Kind aber gleichwohl im familiären Kontext betreut wissen, kann die
Großelternzeit eine sinnvolle Option sein. Die Teilzeitvariante der
Großelternzeit kann in Kombination mit einer öffentlichen Halbtagsbetreuung
ebenso Relevanz entfalten wie in Kombination mit einer Elternteilzeit. Befinden
sich die Eltern in der Ausbildung oder in einem Studium, kann die Großelternzeit
einen Abbruch vermeiden helfen. Wird ein Kita-Platz erst zu einem bestimmten
Zeitpunkt im Jahr frei – oftmals im August oder September –, kann die
Großelternzeit auch eine überbrückende Funktion haben.

Zu erwarten ist, dass die Großelternzeit insgesamt eher in überschaubaren
Zeiträumen und Übergangsphasen oder in Teilzeitvarianten in Anspruch genommen
wird. In bestimmten Fällen wird sie auch für den Übergang in den Ruhestand zum
Tragen kommen. Die Reichweite des Instruments ist grundsätzlich dadurch
eingeschränkt, dass nur in der Nähe der Eltern lebende Großeltern, die zudem in
einem Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
stehen, als Anspruchsberechtigte in Betracht kommen.

Empfohlen wird, auf den Schwellenwert von 15 Beschäftigten zu verzichten. Die im
Jahr 2009 eingeführte Großelternzeit ist ebenfalls nicht durch einen
Schwellenwert eingeschränkt. Zu bedenken ist ferner, dass sich ein starres
Abstellen auf „Köpfe“ ohne Berücksichtigung des Arbeitsvolumens der
Beschäftigten nachteilig auf die Einführung von Teilzeitbeschäftigung auswirken
kann.

Faktisch wird die Reichweite auch dadurch begrenzt, dass eine finanzielle
Flankierung nicht vorgesehen ist. Nur jene Großeltern, die wirtschaftlich in der
Lage sind, zumindest partiell auf Erwerbseinkommen zu verzichten, kommen
tatsächlich als Anspruchsnehmende in Betracht. Nicht auszuschließen sind
Situationen, in denen Großeltern angesichts bestehender
Betreuungsnotwendigkeiten unter Druck geraten können, wirtschaftlich riskante
Entscheidungen einzugehen, oder sich andernfalls den Eltern gegenüber als nicht
leistungsfähig zu empfinden. Umso dringlicher ist das Anliegen, Eltern Geld,
Zeit und Infrastruktur in dem Maße zur Verfügung zu stellen, dass eine
Kinderbetreuung durch die Großeltern als Option und nicht als alternativlose
Notwendigkeit wahrgenommen wird. Sonst wird der in dem Entwurf formulierte
Anspruch, den Zusammenhalt der Generationen zu fördern, nicht eingelöst.

Der Entwurf gestaltet die Großelternzeit als formal gleichrangig zur Elternzeit
der Eltern aus. Entsprechend des Verfassungsauftrages des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
ist jedoch sicherzustellen, dass letztlich die Eltern über die Betreuung und
Erziehung des Kindes und damit auch über den Umfang einer möglichen Einbindung
der Großeltern entscheiden. Insoweit ist eine Differenz zwischen Eltern und
Großeltern nicht aufgehoben. Zumindest in der Gesetzesbegründung ist eine
Klarstellung geboten, dass Großeltern insoweit die Betreuung und Erziehung ihrer
Enkel übernehmen und entsprechend Großelternzeit beanspruchen können, als die
Eltern damit einverstanden sind. Dies erscheint auch praktisch geboten, da eine
Anspruchsberechtigung von bis zu vier Großelternteilen besteht. Der Knotenpunkt
für die Koordination und die Letztentscheidung des Betreuungsarrangements sind
die sorgeberechtigten Eltern.

Dass die Großelternteile ihren Anspruch auf Großelternzeit parallel zueinander
sowie auch parallel zu den Eltern nutzen können, wird in Anbetracht der dadurch
erreichten Flexibilität positiv bewertet. Teilzeitmodelle werden unterstützt und
unnötige Verknüpfungen verschiedener Arbeitsverhältnisse vermieden.

In arbeitsmarktpolitischer Sicht kann die Großelternzeit den positiven
Begleiteffekt haben, dass durch das „Familienrisiko“ bedingte Nachteile jüngerer
Beschäftigter gemildert werden, indem durch die erweiterte
Elternzeitberechtigung sämtliche Altersgruppen zunehmend „risikobehaftet“ sind.

2.) Flexiblere Inanspruchnahme der Elternzeit nach der Vollendung des dritten
Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 S. 4 und S. 5 BEEG n.F.)

Gesetzentwurf
Der Entwurf sieht vor, dass ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden kann.
Damit wird die Möglichkeit geschaffen, 24 Monate statt bisher 12 Monate auf die
Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Der mögliche
Übertragungszeitraum wird bis zum 14. Lebensjahr verlängert. Er endet bislang
mit dem achten Lebensjahr. Eine Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem dritten
Geburtstag bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Bewertung des Familienbundes der Katholiken

Die Ausweitung des übertragbaren Zeitabschnitts und die Verlängerung des
Übertragungsraumes werden begrüßt. Sie erhöhen die Flexibilität von Eltern (und
Großeltern). Besonders im Zusammenhang mit Schulübergangsphasen kann sich ein
erhöhter Betreuungsbedarf auch nach dem achten Geburtstag des Kindes ergeben.


3.)  Erleichterung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 4 S. 2 BEEG
n.F.)

Gesetzentwurf
Für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen soll die während der
Elternzeit maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 30 Stunden überschritten
werden dürfen.

Bewertung des Familienbundes der Katholiken
Die Regelung wird angesichts der Tatsache, dass Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen der beruflichen Perspektive nach der Elternzeit zu Gute
kommen, grundsätzlich für sinnvoll erachtet. Allerdings sollte der
Ausnahmecharakter der Norm deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, um die
Elternzeit als geschützte Familienzeit nicht auszuhöhlen.


4.) Mitbestimmung hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit bei
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 S. 4 BEEG n.F.)

Gesetzentwurf
Für die Fälle der Elternteilzeit stellt der Entwurf klar, dass für die Ablehnung
einer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber die gleichen
Anforderungen wie für die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung an sich gelten.

Bewertung des Familienbundes der Katholiken
Der Familienbund begrüßt die Klarstellung. Im Hinblick auf die Organisation und
Koordination von oftmals komplexen Betreuungsarrangements hat die Lage der
Arbeitszeit für Beschäftigte mit Betreuungspflichten eine ebenso große Bedeutung
wie der Umfang der Beschäftigung.


5.) Erleichterte Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit
(§ 15 Abs. 7 S. 5 und S. 6 BEEG n.F.)

Gesetzentwurf
Für die Fälle gewünschter Elternteilzeit sieht der Entwurf vor, dass die
Zustimmung des Arbeitgebers sowohl im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung und
ihren Umfang als auch im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit als erteilt gilt,
sofern er das Begehren nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen bzw. einem
Monat nach Zugang des Antrags ablehnt. Bislang waren Beschäftigte auf den
Klageweg verwiesen, wenn sich der Arbeitgeber nicht äußerte.

Bewertung des Familienbundes der Katholiken
Die Neuregelung wird unterstützt. Eine bloße Nichtreaktion des Arbeitgebers auf
das Teilzeitbegehren schlägt sich künftig nicht mehr zulasten der Beschäftigten
nieder. Beschäftigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Diesem Anspruch wird nun auch in
verfahrensrechtlicher Hinsicht entsprochen. Zudem wird die sachlich nicht zu
rechtfertigende Schlechterstellung gegenüber dem allgemeinen Teilzeitanspruch
nach § 8 TzBfG behoben.

Empfohlen wird allerdings die einheitliche Ausgestaltung der Ablehnungsfristen
in Satz 5 und Satz 6. „Vier Wochen“ sind ein anderer Zeitraum als „ein Monat“.
Die Unterschiedlichkeit der Fristen kann zu unnötigen Verwirrungen führen.


Berlin, 14. November 2012
Familienbund der Katholiken

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Katholiken zu den Gesetzgebungsverfah-
ren der Bundesregierung. Die Evaluatio-
nen werden von den Fachleuten der Bun-
desgeschäftsstelle in Zusammenarbeit mit den Sachausschüssen und den Gremien des
Verbandes erarbeitet.


AKTUELLE STELLUNGNAHMEN

 * Ein Plädoyer für eine glaubwürdige Politik für die junge Generation
 * Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der
   Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)
 * Position des Familienbundes zu Entlastungsmaßnahmen in der aktuellen
   Inflation und Energiekrise
 * Stellungnahme zum „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
   Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung"
 * Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken - Alleinerziehende nicht
   allein lassen
 * Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken zum Sofortzuschlag für Kinder
 * Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken zur
   Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV

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