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Text Content

Ausgabe Nr. 06 | 2024 


Lieber Herr Bischof,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten
sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher


Inhalt


Privates Wirtschaftsrecht



Konsultation zum Schutz von Gewerblichen Schutzrechten in Drittländern



Ein Jahr einheitliches Patentsystem: mehr als 27.000 Registrierungen



Ergänzung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV



Öffentliches Wirtschaftsrecht



VwGO-Novelle soll Verfahren beschleunigen und Rechtsmittel erleichtern



Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht



Schlussfolgerungen des Rates: Ein EU-Binnenmarkt zum Nutzen aller



EU-Geldwäschepaket verabschiedet



Green Claims-Richtlinie – Beschluss des Rats



Veröffentlichungen



Deutsches Patent- und Markenamt veröffentlicht Jahresbericht 2023



Bundeskartellamt veröffentlicht seinen Jahresbericht 2023/2024



Zum Schluss



EM-Stimmung auch beim DPMA: Innovationen im Fußball: Intelligente Bälle,
E-Kommentatoren, Wettlauf um den Wunderschuh



Zusätzliche Newsletter







Privates Wirtschaftsrecht



Konsultation zum Schutz von Gewerblichen Schutzrechten in Drittländern

Die EU-Kommission (DG Trade) führt eine Konsultation zu Ländern durch, in denen
Rechte des Geistigen Eigentums unzureichend geschützt werden. Mit den
Informationen soll die Liste der Länder aktualisiert werden, in denen der
IP-Rechtsschutz aus Sicht der EU besonders bedenklich ist. Die Konsultation
findet via Online-Fragebogen statt, den man bis zum 06.09.2024 hier ausfüllen
kann: EUSurvey - Survey (europa.eu)
 




Ein Jahr einheitliches Patentsystem: mehr als 27.000 Registrierungen

Die EU-Kommission meldet ein Jahr nach dem Inkrafttreten des einheitlichen
Patentsystems 27.000 Registrierungen einheitlicher Patente bei dem Europäischen
Patentamt (EPA). Damit gelte fast jedes vierte erteilte europäische Patent (23
%) in allen am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden Mitgliedstaaten, Tendenz
steigend.
 
Zum Hintergrund: Grundsätzlich gibt es bereits seit den 1970er-Jahren einen
europäischen Patentschutz auf der Grundlage des Europäischen
Patentübereinkommens (EPÜ). Diesem gehören 39 Vertragsstaaten an, darunter alle
27 EU-Mitgliedstaaten. Die nach dem EPÜ erteilten sog. „Europäischen Patente“
entfalten nach einem einheitlichen Anmelde- und Erteilungsverfahren bei dem EPA
in jedem Vertragsstaat, für den sie erteilt worden sind, dieselbe Wirkung und
unterliegen denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales
Patent. Rechtsstreitigkeiten bezüglich Europäischer Patente werden bislang nach
nationalem Recht, also beispielsweise vor deutschen Gerichten geführt.
 
Das „neue“ „Einheitspatent“ tritt nun neben die nationalen und europäischen
Patente und entfaltet – dem Namen entsprechend – in allen teilnehmenden
Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung.
 
Ein weiteres zentrales Element des neuen einheitlichen Patentsystems ist die
Einrichtung des Einheitlichen Patentgerichts. In dessen Zuständigkeit fallen
sowohl Einheitspatente als nunmehr auch bestehende europäische Patente sowie
unter bestimmten Umständen auch nicht einheitliche europäische Patente.
 
Bislang sind 17 EU-Mitgliedstaaten Teil des Einheitspatentgerichts: Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal,
Slowenien und Schweden. Weitere sieben EU-Mitgliedstaaten haben das dem Gericht
zugrunde liegende Übereinkommen bereits unterzeichnet, aber noch nicht
ratifiziert. Sie können dem Übereinkommen durch die Ratifizierung jederzeit
beitreten.
 
Vertiefte Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten des nationalen und
europäischen Patentschutzes finden Sie auch der Seite des DPMA.
 




Ergänzung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV

Das Bundesjustizministerium hat mit einer Formulierungshilfe weitere Änderungen
bestehender Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Bürokratieentlastung vorgelegt.
In der Formulierungshilfe werden u. a. in Artikel 19 und Artikel 20 Änderungen
im Aktiengesetz vorgeschlagen. In § 124 Abs. 2 AktG-E sollen im Rahmen der
Vorbereitung der Hauptversammlung die Unternehmen entlastet werden. Wenn die
Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die
Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Abs. 3 AktG oder den Vergütungsbericht
beschließen soll, sind die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen
über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Die Bekanntmachung
nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG soll entfallen. Link zur Formulierungshilfe des
Bundesjustizministeriums mit weiteren Entlastungsvorschlägen. Das
Bürokratieentlastungsgesetz IV wird in den Ausschüssen des Bundestages weiter
beraten.
 




Öffentliches Wirtschaftsrecht



VwGO-Novelle soll Verfahren beschleunigen und Rechtsmittel erleichtern

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) möchte die VwGO modernisieren und
verwaltungsgerichtliche Verfahren effizienter gestalten. Dazu hat das
Ministerium am 13. Juni ein Eckpunktepapier veröffentlicht.
 
Effizientere Verfahren durch flexibleren Richtereinsatz
 
Zur Verfahrensbeschleunigung setzt die Novelle vor allem an der Richterbesetzung
an: Nach den Plänen des BMJ sollen Proberichter in verwaltungsgerichtlichen
Verfahren künftig schon von Beginn ihrer Tätigkeit an als Einzelrichter
entscheiden können. Damit entfiele die bisherige Sperrfirst von einem Jahr (bzw.
6 Monaten bei Asylverfahren).
 
In Asylhauptsacheverfahren soll die Entscheidung durch einen Einzelrichter zum
Regelfall gemacht werden, um den - in der Praxis üblichen - Übertragungsakt auf
den Einzelrichter einzusparen. Auch an den OVGs und Verwaltungsgerichtshöfen
soll der fakultative Einsatz von Einzelrichtern erleichtert werden, um die
Senate zu entlasten.
 
Weitere Stellschrauben für effizientere Verfahren
 
Bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen und querulatorischen Klagen oder
Anträgen soll es in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt werden, die Klage
oder den Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
zuzustellen (Das BMJ spricht programmatisch von „Querulanzbewältigung“).
 
Die Pflicht von Behörden, Akten bei Gericht vorzulegen, soll künftig auch
dadurch erfüllt werden können, dass die E-Akten dem Gericht in einer Cloud zum
Abruf bereitgestellt werden.
 
Für mehr Planungssicherheit bei Bauprojekten soll eine Regelung sorgen, die
Verfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse künftig direkt bei den
Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen der Länder konzentriert,
soweit nicht schon in erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.
Damit wird in einigen Bereichen die erste Instanz der Verwaltungsgerichte
übersprungen.
 
Erleichterte Rechtsmittel und schärfere Vollstreckungsregeln
 
Berufung und Revision sollen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erleichtert
werden, indem der Zulassungsgrund der Divergenz (Urteil weicht von der
Rechtsprechung des BVerwG ab) an die ZPO angepasst und damit weiter gefasst wird
als bisher.
 
Berufungs- oder Revisionsanträge sollen zudem auch dann zugelassen werden
können, wenn der Antragsteller den Zulassungsgrund nicht dargelegt hat, dieser
jedoch offensichtlich vorliegt.
 
Widersprüche sollen künftig auch in bloßer Textform (z.B. durch einfache E-Mail)
eingereicht werden dürfen.
 
Das BMJ plant zudem einen höheren Rahmen für Zwangsgelder bei der Vollstreckung
gegen Bund, Länder und Kommunen sowie deren Behörden: Der Höchstbetrag soll von
10.000 Euro auf 25.000 Euro steigen. Das Zwangsgeld soll außerdem nicht mehr dem
Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet, sondern einem
nicht am Verfahren beteiligten deutschen öffentlichen Rechtsträger oder einer
gemeinnützigen Einrichtung. Ausdrücklich ausgeschlossen werden soll hingegen die
Zwangshaft gegen handelnde Amtsträger.
 
Die Reform wäre die nunmehr zweite Novelle der VwGO in dieser Legislaturperiode:
Erst im März letzten Jahres ist das Gesetz zur Beschleunigung von
verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich in Kraft getreten,
das mit Modifizierungen der VwGO einherging.
 




Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht



Schlussfolgerungen des Rates: Ein EU-Binnenmarkt zum Nutzen aller

Aufforderung an die EU-Kommission zur Annahme einer horizontalen Strategie für
einen modernisierten Binnenmarkt bis Juni 2025
 
Am 24.05.2024 wurden vom Rat für Wettbewerbsfähigkeit die Schlussfolgerungen zum
Thema „Ein Binnenmarkt zum Nutzen aller“ gebilligt. In diesen hebt der Rat die
Notwendigkeit einer neuen horizontalen Strategie für einen modernisierten
Binnenmarkt hervor, zu deren Annahme die EU-Kommission bis Juni 2025
aufgefordert wird. Auch verlangt der Rat Bemühungen um einen kohärenten,
effizienten und zukunftssicheren Regelungsrahmen und betont die Bedeutung der
Stärkung der potenziellen Vorteile des Binnenmarktes.
 
Notwendigkeit einer neuen horizontalen Strategie für den Binnenmarkt
Unter Hervorhebung der Bedeutung eines voll funktionsfähigen EU-Binnenmarktes
für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union betont der Rat den Bedarf an
konkreten Maßnahmen, die in eine neue horizontale Binnenmarktstrategie
aufgenommen werden müssten. Zu diesen zählen Maßnahmen zur weiteren Integration;
Maßnahmen zur Beseitigung ungerechtfertigter sowie unverhältnismäßiger
Hindernisse im EU-Binnenmarkt – und dies speziell im Bereich der
Dienstleistungen, sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Beschränkungen des freien
Verkehrs.
 
Auch die vor Kurzem veröffentlichte DIHK-Umfrage zu Binnenmarkthindernissen
2024: Dienstleistungen, Waren und Investitionen hat aufgezeigt, dass der
EU-Binnenmarkt aus Sicht der deutschen gewerblichen Wirtschaft an vielen Stellen
fragmentiert und gefährdet ist.
 
Bemühungen um einen kohärenten, effizienten und zukunftssicheren Regelungsrahmen
Der Rat spricht sich zudem für einen „Vereinfachungsschock“ aus. Nur mit einem
erheblich vereinfachten EU-Regelungsrahmen könnten wahrhaftig gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein unternehmensfreundliches Umfeld gewährleistet,
sowie Investitionen und Innovationen gefördert werden.
 
Der Rat fordert, die Möglichkeiten, die das derzeitige System biete, besser zu
nutzen. Insbesondere die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten sollten den
freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen durch Harmonisierung und
gegenseitige Anerkennung weiter stärken. Des Weiteren werden die Kommission und
die EU-Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, unnötige Verwaltungspflichten zu
beseitigen und zu vermeiden, indem unter anderem die Initiative der Kommission
zur Verringerung der Berichtspflichten um mindestens 25 Prozent, insbesondere
für KMU, weitergeführt werde. Auch betont der Rat, dass ein effektiver
regulatorischer Rahmen nur im Einklang mit einer rechtzeitigen und richtigen
Umsetzung sowie Durchsetzung der Regeln funktionieren könne.
 
Mit Blick auf KMU unterstreicht der Rat die Notwendigkeit der Gewährleistung
eines unternehmensfreundlichen Umfeldes, in welchem KMU innovativ sein und
expandieren können, insbesondere durch die Förderung des Prinzips „Think Small
First“ bei der Ausarbeitung neuer sowie bei der Bewertung bestehender
Rechtsvorschriften.
 
Stärkung der potenziellen Vorteile des Binnenmarktes
Zur Förderung grenzüberschreitender Dienstleistungen wird vom Rat betont, dass
die Fragmentierung im Dienstleistungssektor beseitigt und die Regelungen für die
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen vereinfacht werden müssten
und zwar ohne eine Beschränkung auf den Anwendungsbereich der
Dienstleistungsrichtlinie.
 




EU-Geldwäschepaket verabschiedet

Nachdem am 24.04.2024 zunächst das Europäische Parlament dem EU-Geldwäschepaket
abschließend zugestimmt hat, hat am 30.05.2024 auch der Rat seine Zustimmung
erteilt. Damit ist das EU-Geldwäschepaket verabschiedet. Es besteht aus der
EU-Geldwäsche-Verordnung, der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie, der neuen
Geldtransfer-Verordnung sowie der AMLA-Verordnung. Für das Inkrafttreten fehlt
nun nur noch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Sobald die Gesetzestexte
dort veröffentlicht werden, werden sie 20 Tage später wirksam.
 
Die EU-Geldwäscheverordnung wird genau 3 Jahre danach, also voraussichtlich Ende
Juni oder Anfang Juli 2027, in Kraft treten und dann unmittelbar für jeden
Verpflichteten innerhalb der EU gelten. Damit werden die materiellen Regeln für
den privaten Sektor zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erstmals in
einer Verordnung geregelt. Das bedeutet eine Vollharmonisierung von
Prüfungspflichten, Definitionen, wer wirtschaftlich Berechtigter, wer
geldwäscherechtlich Verpflichteter ist, usw. Bis zum Inkrafttreten der
EU-Geldwäsche-Verordnung gilt für die deutschen Verpflichteten weiterhin das
deutsche Geldwäschegesetz.
 
Die Pressemeldungen (PM) von Europäischem Parlament (EP) und Rat finden Sie
hier: PM EP vom 24.04.2024: Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
verabschiedet | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu)
PM Rat vom 30.05.2024: Anti-money laundering: Council adopts package of rules
(europa.eu)
 




Green Claims-Richtlinie – Beschluss des Rats

Am 17.06.2024 hat der Umweltministerrat der von der belgischen
Ratspräsidentschaft vorgeschlagenen Allgemeinen Ausrichtung zur Green
Claims-Richtlinie zugestimmt. Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen an die
Begründung, Kommunikation und Überprüfung expliziter Umweltaussagen fest.
 
Die Kritik der DIHK und weiterer großer Wirtschaftsverbände, die zumindest beim
Bundesjustizminister auf offene Ohren gestoßen war, blieb im Rat letztlich
unbeachtet. Sie betraf vor allem die Vorabgenehmigungspflicht für Werbung mit
Umweltaussagen, die nun doch kommen soll. Zudem sollen sogar Kleinstunternehmen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, anders als das der
Vorschlag der Kommission und der Beschluss des Europäischen Parlaments vom März
2024 vorsahen. Dagegen sind bei den Sanktionen für Unternehmen keine fixen
Vorgaben i. S. v. Bußgeldhöhen mehr genannt.
 
Das Ratdokument finden Sie hier, die Pressemitteilung des Rates hier.
 
Mit diesem Ratsbeschluss ist der Weg zu den Trilog-Verhandlungen eröffnet. Diese
werden aber voraussichtlich erst beginnen, wenn im Nachgang zur Europawahl alle
Beteiligten wieder in den „normalen“ Arbeitsmodus gefunden haben werden. Die
beiden für diese Richtlinie im Europäischen Parlament zuständigen
Berichterstatter Ansip und Engerer sind jedenfalls bei der Europawahl nicht
wiedergewählt worden; insofern ist noch unklar, wer für das Europäische
Parlament die Verhandlungen führen wird.
 




Veröffentlichungen



Deutsches Patent- und Markenamt veröffentlicht Jahresbericht 2023

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat seinen Jahresbericht 2023
veröffentlicht. Neben den aktuellen Technologietrends und Statistiken zu
gewerblichen Schutzrechten liefert der Bericht auch viele andere Informationen
und Hinweise zu den Aktivitäten des DPMA, z.B. zur Unterstützung kleiner und
mittlerer Unternehmen. Sie finden den Jahresbericht auf der Website des DPMA
sowohl im mobil nutzbaren HTML-Format als auch als PDF-Dokument zum Download.
 




Bundeskartellamt veröffentlicht seinen Jahresbericht 2023/2024

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 26. Juni seinen aktuellen Jahresbericht
veröffentlicht. Der Bericht enthält Daten und Fakten zur Behörde und ihren
Tätigkeiten im Bereich der Kartellverfolgung, der Fusions- und
Missbrauchskontrolle, der Sektoruntersuchungen sowie im Bereich der Vergabe und
des Wettbewerbsregisters. Schwerpunktthemen bilden die Digital-, die Energie-
und die Mineralölwirtschaft, Lebensmittelproduktion und Einzelhandel, Sport und
Medien sowie der Verbraucherschutz.
An vielen Stellen veranschaulicht der Jahresbericht den deutlichen Machtzuwachs
beim Amt: Durch die im Zuge des Hinweisgeberschutzgesetzes eingerichtete
Meldestelle beim BKartA und durch die Nutzung eines neuen digitalen
Ermittlungstools hat das Amt laut Jahresbericht neue Ermittlungserfolge erzielt.
Für erhebliche Kompetenzerweiterungen hat zudem die 11. GWB-Novelle gesorgt, die
ihm im Nachgang zu einer Sektoruntersuchung weitreichende strukturelle Eingriffe
in den Markt wie auch sehr gezielte individuelle Eingriffe in die
Unternehmensführung der Betriebe ermöglicht. Hinzu kommt nach einem
klarstellenden EuGH-Urteil die nunmehr rechtlich abgesicherte Möglichkeit des
BKartA, im Rahmen kartellrechtlicher Verfahren auch Datenschutzregeln prüfen zu
können. Dass sich das Amt darüber hinaus um weitere Aufgaben bewirbt, zeigt sich
am Vorwort seines Präsidenten, Andreas Mundt, der auf das Vorhaben der
Ampelkoalition verweist, dem BKartA künftig auch Durchsetzungsbefugnisse im
Verbraucherrecht zu verleihen. Gegen diese Pläne haben sich bereits die größten
deutschen Wirtschaftsverbände zusammen mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband
(vzbv) ausdrücklich in einem Schreiben an das BMWK gewandt.
 
Den Jahresbericht finden Sie hier.
 




Zum Schluss



EM-Stimmung auch beim DPMA: Innovationen im Fußball: Intelligente Bälle,
E-Kommentatoren, Wettlauf um den Wunderschuh

Unter dem Motto „Der Ball bleibt rund – wie Innovationen den Fußball prägen“
zeigt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in seiner Onlinegalerie "Fußball
und Technik" Patentdokumente aus aller Welt, die einen Einblick in die
technische Entwicklungsgeschichte des Breitensports geben. Mehr Infos und
Material zum Stöbern gibt es hier.
 




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