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NACHRICHT

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DEINE RECHTE BEI DROHENDER GEFAHR


Gesetze
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ERSTE MASSNAHMEN

Bei akuter Gefahr kann über die 110 die Polizei verständigt werden. Bei dieser
Gelegenheit kann Strafanzeige erstattet werden. Die Polizei kann sofort zum
Schutz der Opfer, mehrere Massnahmen treffen, z.B. einen mehrtägigen
Wohnungsverweis anordnen. Einzelne Tatbestände häuslicher Gewalt sind über das
Strafgesetzbuch (StGB) abgedeckt, zum Beispiel Körperverletzung (§ 223 StGB),
Vergewaltigung (§ 177 StGB), Nötigung (§240 StGB), Freiheitsberaubung (§239
StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB).

Eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt kann nicht nur in einer akuten
Gefahrensituation, sondern jederzeit erstattet werden: Von Betroffenen, der
Nachbarschaft oder der Familie. Die Anzeige kann auf der Polizeiwache mündlich
oder schriftlich zu Protokoll gegeben oder über die sogenannten Internetwachen
der Polizei online erstattet werden.

Frauenhäuser bieten ebenfalls Schutz bei akuten Bedrohungen.


 


ZIVILRECHTLICHE SCHUTZMÖGLICHKEITEN


Schutzanordnungen

Wenn du oder deine Kinder Opfer häuslicher Gewalt geworden seit, könnt ihr nach
§§823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei den allgemeinen Zivilgerichten
Schutzanordnungen beantragen. Welches Amtsgericht zuständig ist hängt vom
Wohnbezirk des beklagten Mannes ab.

Dem Misshandler können vom Gericht (Familiengericht) Mißhandlungs- und
Belästigungsverbote erteilt werden. Auch kann ihm die Kontaktaufnahme oder die
Annäherung an die Arbeitsstelle der Frau, den Kindergarten und die Schule der
Kinder oder auch die Wohnung verboten werden. Ebenso kann längerfristig oder
dauerhaft ein Wohnungsverweis aus der gemeinsamen Wohnung beantragt werden.

Verstößt er gegen eine Schutzanordnung, kann er  zur Zahlung eines
Ordnungsgeldes verpflichtet, oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft
werden.

Sorgerecht

Kinder sind durch die erlebte Gewalt immer beeinträchtigt. Wenn du dich wegen
Mißhandlungen von deinem Partner trennst oder gerichtliche Maßnahmen zu deinem
Schutz anstrebst, kannst du, um eine weitere Gefährdung zu vermeiden, das
vorläufige Aufenhaltsbestimmungsrecht/ die elterliche Sorge für deine Kinder
beantragen. Dieses kann bereits vor Einreichung eines Scheidungsantrages beim
zuständigen Familiengericht geschehen.

Umgangsrecht

Unabhängig von der Regelung des Sorgerechtes behält der Vater in der Regel ein
Umgangsrecht mit den Kindern. Besteht aber für dich und die Kinder die Gefahr
von weiteren Mißhandlungen, kannst du beim Familiengericht einen Antrag auf
zeitweilige oder unbegrenzte Aussetzung bzw. Ausschluß des Umgangrechts stellen.
Als schwächere Maßnahme kommt die Anordnung eines betreuten Umgangs in Betracht,
das heißt die Besuche finden in Gegenwart einer vertrauten Person, bzw. einer/es
MitarbeiterIn des Jugendamtes oder anderer Einrichtungen statt.

Weitere Infos zum Thema  Umgangsrecht kann man auf folgender Seite
bekommen: http://www.kanzlei-doehmer.de/webdoc28.htm#Umgangs- und
Sorgerecht (letzter Zugriff am 28.3.2021)

 

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz) (letzter Zugriff am 28.3.2021)






DIE AUSKUNFTSPERRE

 

Anmeldung und Auskunftsperre für die Wohnung

Nach dem Meldegesetz muß man sich innerhalb von sieben Tagen in der neuen
Wohnung anmelden. Wenn du dich von einem gewalttätigen Partner trennst, in eine
anderen Wohnung ziehst und hier weitere Bedrohungen und Gewaltanwendungen durch
ihn befürchtest, gibt es die Möglichkeit eine Auskunftsperre für die neue
Anschrift zu beantragen.

Wie wird eine Auskunftsperre beantragt?

Zusammen mit dem Anmeldeformular solltest du bei der Meldestelle einen Antrag
auf Auskunftsperre abgeben.Du kannst auch einen formlosen Antrag schreiben.
Darin mußt du deinen Namen, den Namen der Kinder, die Geburtsdaten und deine
neue Anschrift nennen. (Kommst du aus einem anderen Bundesland, solltest du auch
im Herkunftort eine Auskunftsperre beantragen). Solche Formulare sind z.B.
erhältlich
unter https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Melderegister++Auskunftssperre+beantragen-4543-leistung-0 

Das Landeseinwohneramt muß überprüfen, ob eine Auskunftsperre für dich
rechtmäßig ist. Deshalb ist es notwendig, daß du begründest, warum du sie
brauchst. Dazu kannst du z.B. schreiben, durch wen du bedroht bist, über welchen
Zeitraum es passierte, was du konkret befürchtest usw.

Nach der Prüfung durch das Landeseinwohneramt kann es sein, daß du gebeten
wirst, weitere Beweise zu erbringen. Als Beweise gelten z.B.: Ärztliche Atteste,
Bpestätigungen von Zeugen, die Vorgangsnummer der Strafanzeige.Hast du solche
Beweise nicht, kannst du dich über das weitere Vorgehen von einer
Beratungsstelle informieren lassen, z.B. der Weiße Ring.

Über die Einrichtung der Ausgangssperre und ihre Dauer wirst du schriftlich
informiert.

Wie wirkt die Auskunftsperre?

Sobald du eine Auskunftsperre erhalten hast, wird bei einer Nachfrage die neue
Adresse nur an Behörden (Gerichte, Jugendamt etc.) weitergegeben.

Bei Anfrage von Privatpersonen oder Firmen wirst du angeschrieben und gefragt,
ob deine Adresse weitergegeben werden darf oder ob durch die Weitergabe an die
anfragenden Personen eine Gefahr für dich entstehen könnte.

Diese Anfrage muß unbedingt innerhalb der angegebenen Frist beantwortet werden.
Wenn du nicht möchtest, daß die Adresse an die anfragenden Stelle weitergegeben
wird, mußt du begründen, warum dies gefährlich für dich sein könnte. Wenn du
dich nicht meldest, entscheidet das LEA, ob deine Adresse weitergegeben wird.

 


BEI STALKING 

Häufig kommt es vor, daß jemand von einer anderen Person - oft einem Täter oder
einem Ex-Lebenspartner nach der Trennung - über einen längeren Zeitraum
belästigt, ja regelrecht verfolgt wird, z.B. mit Telefonterror, Briefen oder
ständiger Beschattung. Dieses Geschehen bezeichnet man auch als "Stalking". Seit
2007 ist Stalking eine Straftat. Da Stalking im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB ein
Antragsdelikt ist, müsste innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der
Anzeige ausdrücklich ein Strafantrag gestellt werden, damit die Straftat
verfolgt werden kann. Mehr Infos zum Vorgehen unter Leitfaden für die
polizeiliche Anzeige - StopStalking (stop-stalking-berlin.de). Zusätzlich
sind weitere Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch oder
Beleidigung möglich.

Für Eilsachen gibt es im Zivilverfahren allerdings Eilverfahren, und eine solche
einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) kann in wenigen
Stunden erlassen werden. Eine solche Anordnung gegen Stalker, die oft auch als
"Bannkreisverfügung" oder "Schutzverfügung" bezeichnet wird, könnte
beispielsweise lauten:

"Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiederhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu xxxxx,-- Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, die
Antragsstellerin anzusprechen, anzuschreiben, auf ihre Homepage zu schreiben
oder in sonstiger Weise Kontakt zu ihr aufzunehmen, sie zu berühren oder sich
ihr auf weniger als 15 Meter zu nähern."

 

Wie erhält man eine solche Anordnung? Bequem geht es über einen Rechtsanwalt.
Man kann es aber auch selbst über die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts
machen oder den Antrag selbst schreiben. Der Antrag zu der oben zitierten
Verfügung lautete:
"Es wird beantragt, den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung -
wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bzw. falls
mündliche Verhandlung angesetzt werden soll unter Verkürzung der Ladefrist --
zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiederhandlung
festzusetzenden Zwangsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu untersagent, die Antragsstellerin anzusprechen, anzuschreiben,
auf ihre Homepage zu schreiben oder in sonstiger Weise Kontakt zu ihr
aufzunehmen, sie zu berühren oder sich ihr auf weniger als 15 Meter zu nähern."

Der Antrag muß begründet werden. Hierzu schildert man, was passiert ist und
warum es dringend ist (z.B., weil das Verhalten des Gegners Angstzustände oder
Panikattacken ausgelöst hat). Die ganze Begründung muß glaubhaft gemacht werden,
z.b. durch Vorlage der Briefe des Stalkers oder durch die eidesstattliche
Versicherung des Antragsstellers und eventueller Zeugen (im Eilverfahren werden
nur die präsenten Beweismittel berücksichtigt, das sind die, die entweder
vorliegen oder bei der mündlichen Verhandlung von einem Beteiligten präsentiert,
d.h. mitgebracht werden.)

Sind Anordnungsanspruch- und Grundglaubhaft gemacht, wird das Gericht dem Antrag
entsprechen. Die Entscheidung des Gerichts trifft den Antragsgegner ohne jede
Vorwarnung, weil meist keine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Der
Antragsgegner wird nicht angehört - sein Recht auf rechtliches Gehör ist dadurch
gewahrt, daß er sich wehren darf, aber das steht nicht in der Entscheidung. Für
den Antragsgegner sieht es so aus, als ob seine Rechte verletzt sind - für
Leute, die gewohnt sind, sich über Rechte anderer hinwegzusetzen, eine meist
ungewohnte Erfahrung.

Was macht man mit einer solchen Anordnung? Nun, zunächst muß man die Zustellung
der Anordnung über den Gerichtsvollzieher bewirken, damit sie wirksam ist.
Angenommen, der Antragsgegner ist hartnäckig und uneinsichtig und macht weiter.
Was macht man dann? Nun, zunächst kann man mit einer solchen Einstweiligen
Anordnung die Polizei bitten, die Störung mit polizeilichen Mitteln zu beenden,
aber das ist noch nicht alles. Der Verstoß gegen die Einstweilige Anordnung wird
für den Antragsgegner teuer, denn der Antragssteller schreibt jetzt nochmals an
das Gericht, schildert den Verstoß und beantragt die Verhängung eines
Zwangsgeldes. Das Gericht hört den Antragsgegner an und verhängt das Zwangsgeld,
wenn es einen Verstoß gegen die Anordnung feststellt. Beim ersten Verstoß sind
das einige hundert Mark. Den Zwangsgeldbeschluß kann man vollstrecken (das Geld
geht an die Justizkasse). Bei weiteren Verstößen wiederholt sich das - nur wird
das Gericht jedesmal das Zwangsgeld höher ansetzen. Kann der Antragsgegner nicht
zahlen, kommt er ersatzweise in das Gefängnis. Gerichte neigen allerdings dazu,
Leute, die wiederholt gegen solche "Bannkreisverfügungen" verstoßen, als
psychisch krank anzusehen und die entsprechenden Schritte einzuleiten...

Vor Gewalttätern kann eine solche einstweilige Anordnung allein nicht schützen.
Sie kann allerdings Stalker abschrecken, die Zwangsvollstreckung kann sie zum
Aufgeben zwingen. Dazu setzt eine solche Anordnung ein deutliches Zeichen, daß
man die Opferrolle ablegt und kann damit auch eine nützliche psychologische
Stütze sein.

 

 

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Quellen

 * bmjv: mehr Schutz bei häuslicher
   Gewalt, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Schutz_haeusliche_Gewalt.pdf?__blob=publicationFile&v=22 letzer
   Aufruf: 14.4.2021
 * service-bzw.de: Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und
   Nachstellungen - Anordnung
   beantragen, https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Gerichtliche+Massnahmen+zum+Schutz+vor+Gewalt+und+Nachstellungen++Anordnung+beantragen-926-leistung-0 letzter
   Aufruf: 14.4.2021
 * big-berlin.info: Kurzfassung Gewaltschutz
   Gesetz, https://www.big-berlin.info/sites/default/files/medien/gewaltschutzgesetz_kurzfassung letzer
   Aufruf: 14.4.2021
 * polizei-Beratung.de: Häusliche
   Gewalt, https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/haeusliche-gewalt/  letzer
   Aufruf: 14.4.2021
 * service-bw.de:
   Ausgangssperre,  https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Melderegister++Auskunftssperre+beantragen-4543-leistung-0 letzer
   Aufruf: 14.4.202
 * polizei-Beratung.de:
   Stalking, https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/stalking letzer
   Aufruf: 14.4.2021
 * rechtsanwalt-hinz.de: Neuregelung der
   Stalking-Strafbarkein, https://www.rechtsanwalt-hinz.de/rechtsauskunft-tipps/strafrecht/neuregelung-der-stalking-strafbarkeit.html letzer
   Aufruf: 14.4.2021
 * selbsthilfe-missbrauch.de (die alte Fassung von 2002): Verfahren auf
   einstweilige
   Anordnung, https://web.archive.org/web/20020829232718/http://www.selbsthilfe-missbrauch.de/Infos/allg/pressurt/d_einstwei.htm letzer
   Aufruf: 14.4.2021


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