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ERBRECHT | FRAGEN UND ANTWORTEN

Erben ist bekanntlich eine schwierige und nervenaufreibende Angelegenheit. Im
Rahmen der Erbabwicklung kommen oftmals Feindseligkeiten zwischen Erben sowie
schwelende Konflikte innerhalb der Familie zum Vorschein. Sind die Erben noch
aufgrund des plötzlichen Ablebens des Erblassers betrübt, sind diese bereits mit
etlichen Fragen der Erbabwicklung konfrontiert. Hat der Erblasser keine
Nachlassplanung vorbereitet, greifen die gesetzlichen Bestimmungen, welche zur
Anwendung kommen, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt. Diese
Planungslücke erweist sich jedoch oftmals als Problem für die Erben. Eine vorab
gut vorbereitete Nachlassplanung könnte die potentiellen Konflikte bedeutend
schmälern oder im besten Fall ganz verhindern. Dies erfordert jedoch
grundlegende Kenntnisse des Erbrechts, welche Ihnen dieser Beitrag liefert. Es
ist aber auch geboten, eine Fachperson zu konsultieren, welche durch emotionale
Distanz, Professionalität und Erfahrung die Erben im Rahmen der Erbabwicklung zu
beraten vermag, sodass diese möglichst reibungslos verläuft.


WO IST DAS ERBRECHT GEREGELT?

Das Erbrecht wird im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 457 ZGB bis Art. 640
ZGB) geregelt.


WELCHES ERBRECHT KOMMT BEI MEINEM TOD ZUR ANWENDUNG?

Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht
grundsätzlich schweizerischem Recht (Art. 90 Abs. 1 IPRG).


KANN ICH AUCH DAS ERBRECHT EINES ANDEREN STAATES FÜR ANWENDBAR ERKLÄREN?

Aus Schweizer Sicht kann jeder das Erbrecht seines Heimatstaates wählen, selbst
wenn dieser in der Schweiz gelebt hat (Art. 90 Abs. 2 IPRG). So kann zum
Beispiel ein Erblasser mit letztem Wohnsitz in Frauenfeld deutsches Erbrecht in
seinem Testament für anwendbar erklären, wenn er selbst die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzt.


WER KOMMT ALS ERBE ALLES IN FRAGE?

Die nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457
Abs. 1 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so erben dessen Eltern
(Art. 458 Abs. 1 ZGB). Hat der Erblasser weder Nachkommen noch lebende Eltern,
so gelangt die Erbschaft an die Grosseltern (Art. 459 Abs. 1 ZGB). Zudem kann
der Erblasser jede Person beerben, die er auswählt, sofern die Pflichtteile der
Kinder, Ehegatten und eingeschriebenen Partner gewahrt werden. Der Ehegatte oder
die Ehegattin erbt in jedem Fall (Art. 462 ZGB).


WAS BEDEUTET UNIVERSALSUKZESSION?

Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers (Art.
560 Abs. 1 ZGB). Das bedeutet, sämtliche Vermögenswerte und Schulden werden an
die Erben im Zeitpunkt des Todes sozusagen automatisch weitergegeben.

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