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INFORMATIONEN FÜR HAUSHALTE

Zum Antragsformular kommen Sie unter:
https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/haushalt/antrag

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen für Haushalte, deren Zählpunkt
nicht auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist.

Die Stromkostenbremse besteht aus zwei Teilen. Das so genannte Grundkontingent
(2.900 kWh/Jahr) wird automatisch für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni
2024 bei jedem Zählpunkt mit Stromentnahme berücksichtigt - unabhängig davon,
wie viele Personen dort wohnen bzw. wie viele solcher Zählpunkte an der Adresse
existieren. Es ist kein Antrag erforderlich bzw. möglich.

Um auch größere Haushalte zu entlasten, wird unter bestimmten Voraussetzungen
zusätzlich der Stromkostenergänzungszuschuss gewährt. Auch dieser wird für die
meisten Zählpunkte automatisch gewährt. Falls dies nicht möglich ist, werden Sie
per E-Mail oder Brief über die notwendige Antragstellung informiert.




FRAGEN ZUM GRUNDKONTINGENT

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WAS IST DAS GRUNDKONTINGENT?

Pro Haushaltszählpunkt wird ein Grundkontingent von maximal 2.900
Kilowattstunden (kWh) pro Jahr gefördert. Das heißt: Bis zu einem jährlichen
Verbrauch von 2.900 kWh übernimmt der Bund einen Teil der Stromrechnung. Wie
hoch der Zuschuss des Bundes ist, hängt davon ab, wie hoch der jeweilige
Strompreis ist. Haushaltskundinnen/Haushaltskunden mit höheren Stromkosten
werden stärker entlastet als jene, die noch zu günstigeren Konditionen Strom
beziehen können.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Allgemeinen Informationsseite.


WIE HOCH IST DAS GRUNDKONTINGENT?

Das Grundkontingent beträgt 2.900 kWh/Jahr. Weitere Informationen dazu finden
Sie auf der Allgemeinen Informationsseite.


MUSS ICH EINEN ANTRAG FÜR DAS GRUNDKONTINGENT STELLEN?

Nein, das Grundkontingent von maximal 2.900 kWh/Jahr wird automatisch für jeden
Haushalts-Zählpunkt berücksichtigt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf
der Allgemeinen Informationsseite.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt eines Haushalts ausschließlich auf einen
landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil
andere Regeln.


WANN BEKOMME ICH DEN ZUSCHUSS FÜR DAS GRUNDKONTINGENT AUSBEZAHLT?

Der Zuschuss wird automatisch auf Ihrer Stromrechnung (Jahres- bzw.
Schlussabrechnung) bzw. in der Regel auch bei Teilzahlungsbeträgen
berücksichtigt.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt auf einen landwirtschaftlichen Betrieb
oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.


ICH BIN NICHT AN DER ADRESSE DES ZÄHLPUNKTS HAUPTWOHNSITZGEMELDET. ERHALTE ICH
DAS GRUNDKONTINGENT TROTZDEM?

Ja, das Grundkontingent wird automatisch für alle Stromlieferverträge
berücksichtigt. Es ist nicht erforderlich, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz an
dieser Adresse haben.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt auf einen landwirtschaftlichen Betrieb
oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.


WAS IST ZU TUN, WENN ICH UMZIEHE?

Nichts. Das Grundkontingent wird automatisch auch für alle Stromlieferverträge
der neuen Adresse berücksichtigt.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt auf einen landwirtschaftlichen Betrieb
oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.


WAS IST ZU TUN, WENN ICH DEN STROMLIEFERANTEN WECHSLE?

Nichts. Das Grundkontingent wird automatisch auf den neuen Vertrag übernommen.

Wichtiger Hinweis: Wenn der Zählpunkt auf einen landwirtschaftlichen Betrieb
oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.


WAS IST ZU TUN, WENN MEIN HAUSHALT KEINEN EIGENEN ZÄHLPUNKT HAT?

Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte
über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb stellt die
Stromkostenbremse auf Zählpunkte ab, für die ein aufrechter Stromliefervertrag
besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.

Bei weiteren Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Stromvertragspartner des
Zählpunkts (z.B. an Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter).


OBWOHL MEIN ZÄHLPUNKT DEM LASTPROFIL H0, HA ODER HF ZUGEORDNET IST, WURDE DAS
GRUNDKONTINGENT NICHT BERÜCKSICHTIGT. WAS IST ZU TUN?

Falls trotz Lastprofil H0, HA oder HF der Zählpunkt einer Organisation (z.B.
Firma) und nicht einer Privatperson zugeordnet ist, kann das Grundkontingent
nicht automatisch berücksichtigt werden. In diesen Fällen werden Sie von Ihrem
Stromlieferanten informiert. Ein allfälliger Antrag ist bis zum 31. Mai 2023 zu
stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Informationen für
landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.


ALLGEMEINE FRAGEN ZUM STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS

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WAS IST DER STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS?

Der Stromkostenergänzungszuschuss wird gewährt, wenn über einen
Haushaltszählpunkt (Stromliefervertrag) von Strom für mehr als drei Personen der
Strom bezogen wird. Damit werden jene Haushalte entlastet, die auf Grund ihrer
Größe höhere Stromrechnungen zahlen müssen. Beim Stromkostenergänzungszuschuss
zählt die vierte und jede weitere Person mit. Die Stromkosten für drei Personen
werden durch die Förderung für das Grundkontingent der Stromkostenbremse
berücksichtigt.

Für den Stromkostenergänzungszuschuss werden nur Personen berücksichtigt, die
dort zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz haben. Sie müssen aber nicht im
gemeinsamen Haushalt leben.

Es handelt sich beim Stromkostenergänzungszuschuss um einen fixen Betrag, der
zeitversetzt in drei Tranchen berücksichtigt wird.


WEM STEHT DER STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS ZU?

Der Stromkostenergänzungszuschuss steht der Person zu, die aus einem
Stromlieferungsvertrag für einen Haushaltszählpunkt zahlungspflichtig ist. Dabei
müssen mehr als drei Personen an derselben Adresse zum jeweiligen Stichtag ihren
Hauptwohnsitz haben. Ob diese Personen im gleichen Haushalt leben oder nicht,
ist nicht maßgeblich. Der Zuschuss wird zeitversetzt in drei Tranchen
berücksichtigt; dafür gelten unterschiedliche Stichtage in Bezug auf den
Hauptwohnsitz:

 * Tranche 1: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 -> Stichtag 1. Februar 2023
 * Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> Stichtag 1. Juli 2023
 * Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> Stichtag 1. Jänner 2024


WIE HOCH IST DER STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS?

Der Stromkostenergänzungszuschuss ist ein (vom tatsächlichen Stromverbrauch
unabhängiger) Fixbetrag, der für drei Tranchen auf Ihrer Jahres- bzw.
Schlussabrechnung berücksichtigt wird.

 * Tranche 1: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 -> 61,25 Euro pro Person *)
 * Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> 52,50 Euro pro Person *)
 * Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> 52,50 Euro pro Person *)

*) Für die vierte und jede weitere hauptwohnsitzgemeldete Person.


MUSS ICH EINEN ANTRAG FÜR DEN STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS STELLEN?

Der Stromkostenergänzungszuschuss wird in den meisten Fällen automatisch von
Ihrem Stromlieferanten berücksichtigt. Unter bestimmten Umständen ist eine
automatische Berücksichtigung nicht möglich und macht einen Antrag erforderlich.
In diesem Fall werden Sie rechtzeitig per E-Mail oder Brief informiert.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


WOVON IST ES ABHÄNGIG, OB ICH PER E-MAIL ODER PER BRIEF INFORMIERT WERDE?

Im Sinne des Klimaschutzes und zur Reduzierung der Abwicklungskosten wird
grundsätzlich elektronisch informiert. Falls Sie in FinanzOnline zum Stichtag
der jeweiligen Tranche eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden Sie über
diese E-Mail-Adresse informiert. Sorgen Sie daher dafür, dass die in
FinanzOnline hinterlegte E-Mail-Adresse korrekt ist und überprüfen Sie
regelmäßig den Spam-Ordner Ihres E-Mail-Programms. Falls Sie keine
E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden Sie per Brief informiert.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


WERDE ICH AUCH DANN INFORMIERT, WENN DER STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS
AUTOMATISCH BERÜCKSICHTIGT WERDEN KONNTE?

Ja, Sie werden per E-Mail oder Brief informiert, wenn der Stromkostenzuschuss
automatisch berücksichtigt werden konnte.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


WANN WIRD DER STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS BERÜCKSICHTIGT?

Die drei Tranchen des Stromkostenergänzungszuschusses werden auf der jeweils
nächsten Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt. Der Zeitpunkt ist
abhängig von Ihrem Stromliefervertrag bzw. dem Abrechnungszeitraum Ihres
Stromliefervertrages.

Beispiel:
Sie haben Ihre letzte Jahresabrechnung im Februar 2023 erhalten. Ihre nächste
Jahresabrechnung ist für Februar 2024 vorgesehen. Der
Stromkostenergänzungszuschuss für die erste und auch für die zweite Tranche kann
daher erst auf der Rechnung im Februar 2024 berücksichtigt werden.

In der Regel hat der Stromkostenergänzungszuschuss keine Auswirkungen auf die
jeweiligen Teilzahlungsbeträge.


WAS IST ZU TUN, WENN ICH UMZIEHE?

Nichts. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird für Ihren bisherigen
Stromliefervertrag für den gesamten Zeitraum der jeweiligen Tranche gewährt,
auch wenn man zwischenzeitlich umzieht. Je nachdem welche Rahmenbedingungen an
der neuen Adresse gelten (z.B. Anzahl der hauptwohnsitzgemeldeten Personen), ist
dort für die weiteren Tranchen unter Umständen ein neuer Antrag erforderlich.
Sie werden in diesem Fall jedoch vorab rechtzeitig informiert.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


WAS IST ZU TUN, WENN ICH DEN STROMLIEFERANTEN WECHSLE?

Nichts. Ihr bisheriger Stromlieferant muss den Stromkostenergänzungszuschuss für
den gesamten Zeitraum der jeweiligen Tranche auf der Schlussrechnung
berücksichtigen.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


MUSS ICH ALS VERTRAGSPARTNERIN/VERTRAGSPARTNER AUS DEM STROMLIEFERVERTRAG AN DER
ADRESSE DES HAUSHALTSZÄHLPUNKTS HAUPTWOHNSITZGEMELDET SEIN, UM DEN
STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS ZU BEKOMMEN?

Nein. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird allerdings nur für jene Personen
gewährt, die an der jeweiligen Adresse auch ihren Hauptwohnsitz haben (sofern
mehr als drei Personen).


WAS IST ZU TUN, WENN MEIN HAUSHALT KEINEN EIGENEN ZÄHLPUNKT HAT?

In diesem Fall ist von jener Person der Antrag zu stellen, welche den
Stromliefervertrag abgeschlossen hat (sofern diese die Voraussetzungen erfüllt).
Bei diesem Antrag sind Personen anzugeben, die nicht im gemeinsamen Haushalt
leben und über den gleichen Zählpunkt den Strom beziehen. Maßgeblich ist nur,
dass alle an der gleichen Adresse leben.

Ein erhaltener Stromkostenergänzungszuschuss ist in geeigneter Form
weiterzugeben, wenn eine andere Person den Zuschussempfänger durch Vergütungen
oder Kostenersätze entlastet hat. In solchen Fällen muss der
Stromkostenergänzungszuschuss daher auf diejenigen Personen aufgeteilt werden,
die auch die Stromkosten bezahlen.

Bei weiteren Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Stromvertragspartner des
Zählpunkts (z.B. an Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter).


WESHALB GIBT ES UNTERSCHIEDLICHE STICHTAGE UND TRANCHEN?

Lebensrealitäten können sich ändern – Personen ziehen um, zusammen oder werden
geboren – weshalb eine Berücksichtigung des Stromkostenergänzungszuschusses für
19 Monate (1. Dezember 2022 bis 6. Juni 2024) nicht verhältnismäßig ist. Es gibt
mehrere Stichtage, um für mehr Gerechtigkeit zu sorgen und Lebensrealitäten
genauer abbilden zu können.


WAS PASSIERT, WENN SICH NACH DEM STICHTAG DIE PERSONENANZAHL ÄNDERT?

Der Stromkostenergänzungszuschuss steht (ab der vierten Person) nur für jene
Personen zu, die zum jeweiligen Stichtag Ihren Hauptwohnsitz an der jeweiligen
Adresse hatten.

 * Tranche 1: 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 -> Stichtag 1. Februar 2023 
 * Tranche 2: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 -> Stichtag 1. Juli 2023
 * Tranche 3: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 -> Stichtag 1. Jänner 2024

Zieht nach dem jeweiligen Stichtag eine weitere Person ein oder wird z.B. ein
Kind in dieser Zeit geboren, wirkt sich dies erst bei der nächsten Tranche aus.
Das gleiche gilt, wenn eine Person nach dem Stichtag auszieht. Das heißt, ändert
sich die Personenanzahl nach dem Stichtag, wirkt sich das erst beim nächsten
Stichtag und der nächsten Tranche aus.


ICH HABE MEINE JAHRESABRECHNUNG BEREITS VOR KURZEM ERHALTEN. WANN BEKOMME ICH
DIE GUTSCHRIFT VERGÜTET?

Sie erhalten die Gutschrift bei der nächsten Jahres- oder Schlussabrechnung.

Beispiel:
Sie haben Ihre letzte Jahresabrechnung im Februar 2023 erhalten. Ihre nächste
Jahresabrechnung bekommen Sie im Februar 2024. Der Stromkostenergänzungszuschuss
für die erste und auch für die zweite Tranche kann daher erst auf der Rechnung
im Februar 2024 berücksichtigt werden.


KANN ICH MIR DEN STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS AUCH BAR ABLÖSEN LASSEN?

Nein, der Stromkostenergänzungszuschuss kann nur im Wege der Jahres- bzw.
Schlussabrechnung des Stromlieferanten gutgeschrieben werden.


WAS PASSIERT, WENN DIE PERSON, DIE DEN ANTRAG GESTELLT HAT, VERSTORBEN IST. WIRD
DIE GUTSCHRIFT DENNOCH BERÜCKSICHTIGT?

Ja, die Gutschrift wird bei der Schlussabrechnung berücksichtigt.


WAS PASSIERT, WENN DER STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS HÖHER IST ALS DER
ZAHLUNGSBETRAG AUS MEINER STROMRECHNUNG?

Dann wird Ihnen der übersteigende Betrag von Ihrem Stromlieferanten für spätere
Rechnungen gutgeschrieben.


WOHER HABEN SIE MEINE DATEN?

Die Hauptwohnsitzdaten zum jeweiligen Stichtag stammen aus dem Zentralen
Melderegister bzw. eine allfällige E-Mail-Adresse aus FinanzOnline. Die
Rechtsgrundlage dafür bildet das Stromkostenzuschussgesetz. Die Verarbeitung der
Daten erfolgt selbstverständlich unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Datenschutzgesetzes.


WOHIN KANN ICH MICH MIT FRAGEN WENDEN?

Sollte Sie noch Fragen haben, für die Sie aus den hier veröffentlichen
FAQs keine Antworten gefunden haben, können Sie sich an folgende Stellen wenden:

 * An Ihren Stromlieferanten, wenn es um Fragen zu Ihrem Zählpunkt oder Ihrer
   Stromrechnung geht.
 * An die Vertragspartnerin/den Vertragspartner Ihres Haushaltszählpunktes (z.B.
   Vermieterin/Vermieter), wenn Sie selbst über keinen eigenen Zählpunkt
   verfügen.
 * An das Servicetelefon zur Strompreisbremse 050 233 780 (erreichbar von Montag
   bis Freitag von 8 bis 18 Uhr) für alle anderen Fragen.


FRAGEN ZUM ANTRAG FÜR DEN STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS

Die folgenden Fragen sind nur dann für Sie relevant, wenn Sie einen Antrag für
den Stromkostenergänzungszuschuss stellen müssen.

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WO KANN ICH EINEN ANTRAG STELLEN?

Der Antrag ist elektronisch unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/haushalt/antrag
zu stellen. Wenn Sie Probleme mit der elektronischen Antragstellung haben,
wenden Sie sich bitte an Ihren Stromanbieter. 


WIE KANN ICH EINEN ANTRAG STELLEN?

Sie müssen das elektronische Antragsformular ausfüllen und alle Personen
angeben, die über den Zählpunkt den Strom beziehen. Diese Personen müssen
außerdem an dieser Adresse zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz haben.
Zum Ausfüllen des Antrags benötigen Sie eine Identifikationsnummer sowie eine
Prüfnummer, die Ihnen per E-Mail oder Brief zugestellt wird. Ohne diese Nummer
ist kein Antrag möglich.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


ICH HABE KEINE IDENTIFIKATIONSNUMMER ODER HABE DAS SCHREIBEN VERLEGT. WAS KANN
ICH TUN?

Die Identifikationsnummer wird allen Personen per E-Mail oder Brief zugestellt,
die grundsätzlich einen Antrag stellen könnten (sofern alle Voraussetzungen
dafür zutreffen). Die erste Aussendung erfolgt um den 17. April 2023.
Kontrollieren Sie gegebenenfalls auch den Spam-Ordner Ihres E-Mail-Programms.

Beachten Sie allerdings, dass nicht für alle Haushaltszählpunkte tatsächlich ein
Antrag erforderlich ist. In den allermeisten Fällen wird der
Stromkostenergänzungszuschuss automatisch berücksichtigt.

Wenn Sie das Informationsschreiben mit der Identifikationsnummer verlegt haben,
wenden Sie sich bitte an das Servicetelefon zur Strompreisbremse 050 233 780
(erreichbar von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr).

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


WIE LANGE KANN EIN ANTRAG FÜR DEN STROMKOSTENERGÄNZUNGSZUSCHUSS GESTELLT WERDEN?

Anträge zum Stromkostenergänzungszuschuss sind innerhalb des gesamten
Förderzeitraums, also bis zum 30. Juni 2024, möglich. D.h. Sie können den Antrag
für die erste Tranche auch erst im Juni 2024 stellen. Wir empfehlen Ihnen
jedoch, notwendige Anträge zeitnah zu stellen.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


MUSS ICH FÜR JEDE TRANCHE EINEN EIGENEN ANTRAG STELLEN?

Wenn sich seit der vorhergehenden Tranche nichts geändert hat (also die gleichen
Personen an der jeweiligen Adresse hauptwohnsitzgemeldet sind), wird der
Stromkostenergänzungszuschuss für die weiteren Tranchen automatisch
berücksichtigt. Wenn dies auf Grund der Datenlage unklar ist, werden Sie über
die Notwendigkeit eines weiteren Antrags per E-Mail oder Brief informiert.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


IN MEINEM HAUSHALT WURDEN ALLE PERSONEN BZGL. ANTRAG ZUM STROMKOSTENZUSCHUSS
INFORMIERT. WER KANN/DARF DEN ANTRAG STELLEN?

Uns ist nicht bekannt, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat. Daher
müssen wir alle in Frage kommenden Personen informieren. Für jeden
Haushaltszählpunkt mit Stromentnahme kann nur ein Antrag von jener Person
gestellt werden, von welcher der Stromliefervertrag abgeschlossen wurde.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


ICH HABE KEINE MÖGLICHKEIT, DEN ANTRAG ELEKTRONISCH ZU STELLEN. WIE KANN ICH DEN
ANTRAG ANSONSTEN EINBRINGEN?

Wenn Sie Probleme haben, den Antrag elektronisch abzugeben, wenden Sie sich
bitte an Ihren Stromlieferanten.


WIE LANGE DAUERT DIE BEARBEITUNG EINES ANTRAGS?

In der Regel dauert die automatisierte Bearbeitung eines Antrags lediglich
einige Stunden. In Einzelfällen ist jedoch eine manuelle Kontrolle erforderlich,
sodass die Bearbeitung auch etwas länger dauern kann.

Sie können den aktuellen Stand Ihres Antrags jederzeit unter
www.stromkostenzuschuss.gv.at/haushalt/antrag überprüfen. Sie benötigen dazu die
beim Absenden des Antrags bekanntgegebene Antragsnummer.


WELCHEN NAMEN MUSS ICH AM ANTRAG ANGEBEN?

Geben Sie beim Antrag immer die Namen aller Personen so an, wie diese im
Zentralen Melderegister gespeichert sind. Sie finden die Schreibweise auf dem
Meldezettel.


WOHER BEKOMME ICH EINEN MELDEZETTEL?

Normalerweise bekommen Sie bei jeder Wohnsitzänderung bei der Ummeldung einen
neuen Meldezettel. Weitere Informationen zur An-/Abmeldung des Wohnsitzes sind
ebenfalls auf oesterreich.gv.at verfügbar.


ICH HABE MICH BEIM ANTRAG GEIRRT. KANN ICH DIESEN KORRIGIEREN?

Ja, ein Antrag kann auch nachträglich korrigiert werden. Rufen Sie dazu den
Status Ihres Antrags unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/haushalt/antrag auf und
klicken Sie anschließend auf die Schaltfläche "Antrag korrigieren". Achten Sie
aber darauf, dass ein Antrag nur einmal korrigiert werden kann.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird,
der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist,
gelten zum Teil andere Regeln.


WAS IST DIE ZÄHLPUNKTBEZEICHNUNG UND WO FINDE ICH DIESE?

Die Zählpunktbezeichnung bzw. die so genannte Zählpunktnummer ist eine
eindeutige 33-stellige Nummer, welche in der Regel mit den Buchstaben "AT00"
beginnt (in Ausnahmefällen mit "DE"). Sie finden diese Bezeichnung auf Ihrer
Stromabrechnung oder auf den Verträgen, die Sie mit Ihrem Stromlieferanten oder
Netzbetreiber abgeschlossen haben. Sie finden die Zählpunktbezeichnung außerdem
online auf dem Webportal Ihres Stromlieferanten. Beachten Sie, dass Sie den
Zählpunkt für einen Stromverbrauch und nicht für eine Stromeinspeisung (z.B.
Photovoltaik) verwenden müssen.

Wichtiger Hinweis: Die Zählpunktbezeichnung ist jedenfalls nicht auf Ihrem
Stromzähler angeführt.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.


ICH MÖCHTE DEN ANTRAG STELLEN, BEKOMME ABER DIE FEHLERMELDUNG, DASS DIE
ZÄHLPUNKTBEZEICHNUNG FALSCH IST. WAS IST ZU TUN?

Bitte kontrollieren Sie nochmals die Zählpunktbezeichnung. In vielen Fällen
fehlen lediglich Ziffern bzw. wurden vertauscht.

Die Zählpunktbezeichnung bzw. Zählpunktnummer ist eine eindeutige 33-stellige
Nummer, welche in der Regel mit den Buchstaben "AT00" beginnt (in Ausnahmefällen
mit "DE"). Sie finden diese Bezeichnung auf Ihrer Stromabrechnung oder auf den
Verträgen, die Sie mit Ihrem Stromlieferanten oder Netzbetreiber abgeschlossen
haben. Sie finden die Zählpunktbezeichnung außerdem online auf dem Webportal
Ihres Stromanbieters. Beachten Sie, dass Sie den Zählpunkt für einen
Stromverbrauch und nicht für eine Stromeinspeisung (z.B. Photovoltaikanlage)
verwenden müssen.

Wichtiger Hinweis: Die Zählpunktbezeichnung ist jedenfalls nicht auf Ihrem
Stromzähler angeführt. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren
Stromlieferanten.


ICH HABE MEHRERE ZÄHLPUNKTE. WELCHEN MUSS ICH AUF DEM ANTRAG ANGEBEN?

Geben Sie jenen Zählpunkt an, über welchen Ihr Privathaushalt den Strom bezieht.
Beachten Sie aber, dass Sie nur für einen Zählpunkt den Antrag stellen können.
Sie können den richtigen Zählpunkt anhand Ihrer letzten Stromrechnung
identifizieren. Dort ist der Regel das Lastprofil H0, HA oder HF angegeben.


WIR HABEN BEI UNS ZU HAUSE SELBST SUBZÄHLER INSTALLIERT, UM DIE ENERGIE ZWISCHEN
UNSEREN HAUSHALTEN AUFZUTEILEN. KÖNNEN WIR JE HAUSHALT UND SUBZÄHLER EINEN
ANTRAG STELLEN?

Nein, es können nur Anträge für vom Netzbetreiber installierte Zähler eingelöst
werden. Die vom Netzbetreiber installierten Zähler sind einem Zählpunkt und
einem Stromlieferanten zugeordnet. Selbst installierte Zähler sind dem
Energiemarkt nicht bekannt.

Bei weiteren Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Stromvertragspartner des
Zählpunkts (z.B. an Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter).


DIE NUMMER AUF MEINEM STROMZÄHLER HAT EIN ANDERES FORMAT ALS IM ANTRAGSFORMULAR
VORGEGEBEN. WIE KANN ICH DIESE NUMMER EINTRAGEN?

Hier handelt es sich um die Seriennummer des Zählers und nicht um die
Zählpunktbezeichnung. Es muss jedenfalls die Zählpunktbezeichnung verwendet
werden. Sie finden die Zählpunktbezeichnung auf Ihrer Stromabrechnung oder auf
den Verträgen, die Sie mit dem Stromlieferanten als auch dem Netzbetreiber
abschließen. Die Zählpunktbezeichnung hat 33 Stellen und beginnt in der Regel
mit "AT00" (in Ausnahmefällen mit "DE"). Sie finden die Zählpunktbezeichnung
außerdem online auf dem Webportal Ihres Stromanbieters, wo Sie auch sämtliche
Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag einsehen können.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten.


WIE ERHÄLT MEIN STROMLIEFERANT DIE INFORMATION, DASS ICH DEN ANTRAG GESTELLT
HABE?

Der Stromlieferant wird automatisch über eine Datenschnittstelle informiert,
dass der Antrag gestellt wurde. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird bei der
nächsten Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt.


WERDE ICH NACH ERFOLGREICHER PRÜFUNG DES ANTRAGS INFORMIERT?

Ja. Wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse angegeben haben oder diese in FinanzOnline
hinterlegt ist, werden Sie per E-Mail informiert.


WIE WIRD GEPRÜFT, OB ICH DEN ANTRAG ZU RECHT GESTELLT HABE?

Die Prüfung findet mehrstufig und auch nach der Berücksichtigung des
Stromkostenergänzungszuschusses statt. Ein zu Unrecht bezogener
Stromkostenergänzungszuschuss kann zurückgefordert werden.


WAS PASSIERT, WENN ICH EINEN ANTRAG STELLE, OHNE BEGÜNSTIGT ZU SEIN?

Ihre Angaben vom Antrag werden mit den Daten aus dem Zentralen Melderegister und
den Daten des Netzbetreibers verglichen. Falls Sie nicht begünstigt sind, wird
Ihr Antrag abgelehnt. Zu Unrecht bezogene Zuschüsse müssen zurückbezahlt werden.


WAS PASSIERT MIT MEINEN DATEN, DIE ICH BEI DER ANTRAGSSTELLUNG BEKANNTGEGEBEN
HABE?

Ihre angegebenen Daten werden dazu verwendet, um die Anspruchsberechtigung zu
überprüfen. Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes werden selbstverständlich
eingehalten. Ist die Prüfung in Ordnung, wird an Ihren Stromlieferanten die
Information übermittelt, dass beim Stromvertrag für die jeweilige
Zählpunktbezeichnung der Zuschuss zu berücksichtigen ist. Das
Stromkostenzuschussgesetz sieht vor, dass die Daten nach sieben Jahren gelöscht
werden.

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
 * Bundesministerium für Finanzen
 * Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
 * Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und
   Wasserwirtschaft


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